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Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn

877
BluStV
§17
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DV 877 Merkblatt Prüfung und Wartung der Sicherungsanlagen

Deutsche Reichsbahn

 

Merkblatt

über die

Prüfung und Wartung
der Sicherungsanlagen

(zu Bl und StV § 17)

Gültig vom 1. Mai 1962

Verteiler - Inhaltsverzeichnis - Berichtigungen

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Verantwortliche Fachstelle und Geschäftsführung:
Minsiterium für Verkehrswesen. Hv des Sicherungs- und Fernmeldewesens

Eingeführt durch Verfügung:
Minsiterium des Verkehrswesens SF I-1 Sav 7 vom 15.02.1962

Druck: Zentrale Drucksachenleitstelle Dresden

Verteiler

1. Minisiterium für Verkehrswesen
Reichsbahndirektionen
Reichsbahnämter
Bahnhöfe
Signal- und Fernmeldemeistereien
Signalmeistereien
Bahnmeistereien

2. Persönlich zuzuteilen:

den mit der Prüfung und Wartung der Sicherungs- und Schrankenanlagen Beschhäftigten

3. Zugänglich zu machen durch Auslegen in den Diensträumen:

dem Fahrdienstleiter
der Aufsicht
den Weichen- und Blockwärtern

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3

Berichtigungen

Nummer des
Berichtigungsblattes

gültig

vom ........................

am berichtigt durch
       
       
       

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Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

  5
§ 1 Begriffsbestimmungen   5
§ 2 Umfang der zu prüfenden und zu wartenden Anlagen   6
§ 3 Einteilung der Bezirke der Wärter   7
§ 4 Aufgaben der Beschäftigten   7
§ 5 Ausrüstung mit Geräten   9
§ 6 Betriebsstoffe   9
§ 7 Arbeitsschutz   9
Anhang 1 Aufstellung der vom Weichenwärter im einzelnen zu reinigenden, zu ölenden oder zu fettenden Anlagenteile der mechanischen Sicherungsanlagen 10

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Merkblatt
über die Prüfung und Wartung der Sicherungsanlagen
(zu Dv 412 § 17)


Vorbemerkungen:

(1) Der Weichenwärter (Wärter) bzw. der Weichenreiniger ist der einzige Beschäftigte des Stellwerksbezirkes, der täglich die Weichen und Sicherungsanlagen zu prüfen und zu reinigen hat, da weder die Beschäftigten der Bahnmeisterei oder der Signal- und Fern rneldemeisterei, noch dieAufsichtsorgane täglich diese Anlagen kontrollieren. Die Betriebssicherheit und die Betriebsabwicklung hängen daher in hohem Maße von der Aufmerksamkeit und der Ärbeitsweise der Wärter und Weichenreiniger ab.


§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Vom Wärter

a) ist auf leichten und sicheren Gang der Hebel, auf die richtige Endlage der Signalflügel und -scheiben sowie auf die richtige Stellung der Weichen und Gleissperren zu achten (Dv 412 §17 [10b]),

b) ist der ihm zugewiesene Teil der Anlagen im Stellwerksraum täglich nachzuprüfen, zu reinigen, zu putzen und nach Bedarf zu ölen (Dv 412 § 17 [10c] und Anlage 2 Spalte 5),

c) sind täglich in dem ihm aufgegebenen Umfang alle zugängigen Teile im Spannwerks raum, der äußeren Sicherungsanlagen sowie der Weichen zu besichtigen und soweit erforderlich, zu reinigen und zu ölen, (Dv 412 § 17 [10d] und Anlage 2 Spalte 6),

d) sind täglich die Signale auf Vorhandensein und guten Zustand der Blendengläser zu prüfen (Dv 412 § 17 [11]).

(2) Alle für den Wärter nicht zugängigen Teile sind von einem Signalwerker der Sfm - soweit die Sfm für die Unterhaltung nach Dv 412 § 15 zuständig ist - regelmäßig zu prüfen und zu warten. Als nicht zugängig sind anzusehen:

a) die Gruppenablenkungen in Bahnsteigen oder unter zusätzlichen Holz- und Beton plattenabdeckungen,

b) das lnnere aller elektr. Antriebe,

c) alle mehr als 2 m oberhalb des Erdbodens befindlichen Einrichtungen an Haupt-‚ Vor-‚
Gleissperrsignalen und sonstigen Signalen,

d) die lnnenteile aller verkleideten mechanischen Signalantriebe und Spannwerke.

(3) Bei starker lnansprudmnahme des Wärters durch betriebliche Handlungen kann in seiner ständigen Vertretung für die Prüfung und Wartung ein besonderer Weichenreiniger, der dem Bahnhof zugeteilt ist, eingesetzt werden. Dieser ist nach den Rahmenausbildungsunterlagen für Weichenreiniger auszubilden und formlos vom Dienstvorsteher des Bahn hofes zu prüfen.

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6

Die Prüfungsbescheinigung wird dem Beschäftigten ausgehändigt, eine Abschrift ist bei den Personalpapieren aufzubewahren. Nach bestandener Prüfung ist er durch den Dvst des Bahnhofs örtlich einzuweisen.

(4) Unter Prüfen ist im folgenden die Überwachung des betriebssicheren Zustandes der An lagen, unter Wartung das Reinigen, Einfetten und Ölen zu verstehen.


§ 2 Umfang der zu prüfenden und zu wartenden Anlagen


(1) Der Wärter hat

a) in jeder Schicht auf den leichten und sicheren Gang aller Hebel, auf die richtige End lage der Signalflügel und -scheiben sowie auf die richtige Stellung der Weichen und Gleissperren zu achten,

b) in jeder Schicht alle zugewiesenen Anlagen im Stellwerks- und Spannwerksraum zu
prüfen,

c) so oft wie möglich die Signalbeleuchtung (Elektr., Propan- und Petroleumbeleuchtung) bei Dunkelheit und die Ersatzstromkreise der elektrischen Signalbeleuchtung nach Dv 412 Anlage 9 (4) zu prüfen.

(2) Der Wärter oder Weichenreiniger hat täglich

a) die Weichen. Gleissperren, Spannwerke, Antriebe, Riegel, Ablenkungen‚ Druckrollen‚ Laternenkästen und Drahtzugleitungen, soweit diese Teile innerhalb der Einfahrsignale liegen (weitere Anleitung siehe Anlage 1)

b) die Signalblenden mit Aufzügen, die von ihm zu beleuchtenden Haupt-‚ Vor- und Gleissperrsignale mit Petroleum, Propan- und elektr. Beleuchtung innerhalb der Einfahrsignale‚

c) die Schrdankenanlagen innerhalb der Bahnhöfe monatlich

d) dieHandschlösser an den Weichen und Gleissperren der Anschlußgleise innerhalb der
Bahnhöfe zu prüfen und zu warten.

(3) Der Signalwerker (Signalöler) hat

a) alle Haubt-‚ Vor- und Gleissperrsignale einschließlich deren Antriebe und vorhandenen Mastbleche‚

b) die Signale So 1 bis So 6, So 8‚ So 14 bis So 16, Ra 6 bis Ra 12, Zs l bis Zs 7 und Sp 1 bis Sp 3

d) die Gruppenablenkungen auf den Bahnhöfen, die Druckrollen, Ablenkungen und Füh rungsrollen der Drahtzugleitungen vom Einfahrsignal bis zum Vorsignal einschl. der Anlagen bei Block- und Abzweigstellen, die Handverschlüsse an den Weichen und Gleissperren auf der freien Strecke zu prüfen und zu warten,

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d) die Beleuchtung der Signale nach Dv 412 § 24 (2) und Anlage 8 (6) zu prüfen und zu überwachen.

 

(4) Der Schrankenwörter hat täglich

 

a) die Signalblenden und Aufzüge der Haupt- und Vorsignale mit Petroleum-‚ Propan- und elektrischer Beleuchtung,

 

b) die Schrankenanlagen

 

zu prüfen und zu warten.

 

 

§ 3 Einteilung der Bezirke der Wärter

 

(1) Nach der Örtlichkeit.

(Dv 412 § 17 [l0d] und Anlage 2 Spalte 5 und 6).

 

 

                                                 § 4 Aufgaben der Beschäftigten

 

(1) Wärter:

 

a) Prüfung

 

Er hat darauf zu achten, daß alle Hebel den normalen Gang beim Umlegen aufweisen (kein Anscheren, kein Anheben des Seiles von der Seilscheibe, kein Aussetzen des Sperr kegels der Unterwegssperre)‚ alle Weichen, Gleissperren und Signale der Hebelbewe gung ordnungsmäßig folgen und den Signalbildern entsprechen (Dv 412 § 14 [4])‚ alle Siegel und Verschlußeinrichtungen und alle anderen sichtbaren Teile des Blockwerkes, des Blockuntersatzes und des Verschlußkastens in Ordnung sind (Dv412 § 13 [14]).

 

b) Wartung

 

Alle zugängigen Teile vorstehender Anlagen sind täglich zu reinigen und zu putzen. Für die Beseitigung des Pflanzenwuchses innerhalb der Bahnhöfe sind die Bahnhöfe, für die freie Strecke die Bm'en zuständig (Dv 412 § 15 Bl [3] und § 15 BV [a]).

 

(2) Wärter oder Weichenreiniger:

 

a) Prüfung

 

Er hat darauf zu achten, daß alle Splinte an den Sicherungsanlagen und Weichen vorhanden und aufgebogen‚ Bolzen und Sdtrduben nicht lose, alle Teile ordnungsmäßig verbunden sind und sich In betriebsscherem Zustand befinden, die Drahtleitungen nicht schleifen, die Pfosten gerade stehen, die Leitungen frei von Pflanzenwuchs, die Spannwerksräume sauber sind und nicht zur Ablagerung von Stoffen und Geräten dienen. An den Weichen der Zungenschluß und die Fahrkantenfluchten einwandfrei, keine lockeren Zungenwurzeln, lose Schrauben oder gebrochene Laschen und Stahlschwellen in den Weichen vorhanden sind.

 

b) Wartung

 

Alle gleitenden Teile der Weichen (Spitzenverschluß, Gestängebolzen, Gleitstühle,

Gelenkanordnung, Federplatten), Antriebe, Riegel, Ablenkungen sind frei von Schmutz

 

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und Rost zu halten und einzufetten oder zu ölen, einzelne lose Schrauben aller Art

nachzuziehen (weitere Anleitung siehe Anlage 1), alle Weichen- und Gleissperrsignal-

laternen sowie Grenzzeichen sind ständig sauber zu halten, alle Laternen der Weichen,

Gleissperren und Signale sind nach den Merkblättern (Anlagen 8 und 9 der Dv 412)

zu behandeln und entsprechend zu beleuchten.

 

c) Durchführung der Arbeiten.

 

Vor jedem Einfetten bzw. Abölen einer Anlage sind die alten Rückstände (Schmutz,

Streusand, Schlacke, Papier usw.) mit einem Schaber gründlich zu entfernen, zu sam-

meln und außerhalb der Gleise an einem hierfür bestimmten Platz zu lagern. (Zahn-

stangen, Klemmbacken oder Spannwerke dürfen nicht geölt oder gefettet werden).

Alle vom Wärter oder Weichenreiniger festgestellten Mängel sind sofort dem zustän-

digen Fahrdienstleiter zu melden.

 

(3) Signalwerker (Signalöler)

 

a) Prüfung

 

Er hat darauf zu achten, daß alle Splinte und Nieten vorhanden, Splinte aufgebogen,

Bolzen und Schrauben nicht lose sind,

alle Teile am Signal ordnungsmäßig verbunden sind und sich in betriebssicherem Zu-

stand befinden,

die Drahtleitungen nicht schleifen, die Pfosten gerade stehen und die Leitungen frei

vom Pflanzenwuchs sind.

 

b) Wartung

 

Alle beweglichen Teile am Signal, einschl. Antrieb, sind in ihren Lagerungen frei von

Schmutz und  Rost zu halten und einzufetten oder abzuölen‚

alle emaillierten Teile sind ständig sauberzuhalten, alle losen Sdmrauben anzuziehen

und fehlende Splinte zu ersetzen.

 

c) Durchführung der Arbeiten

 

Vor jedem Einfetten oder Abölen einer Anlage sind die alten Rückstände gründlich zu

entfernen, wobei auf das Vorhandensein von Verschlüssen an den Lagern (Deckel‚

Schmiernippel- oder Stöpsel) zu achten ist,

alle vom Signalwerker festgestellten Mängel sind sofort der Sfm zu melden.

 

(4) Schrankenwärter bzw. Wärter oder Weichenreiniger bei Schrankenanlagen auf Bahnhöfen

 

a) Prüfung

 

Er hat darauf zu achten, daß an den Schranken alle Splinte und Nieten vorhanden,

Splinte aufgebogen, Bolzen und Schrauben nicht lose, alle Teile ordnungsmäßig ver-

bunden sind und sich in einem betriebssidieren Zustand befinden,

die Drahtleitungen nicht schleifen,

die Pfosten gerade stehen, frei vom Pflanzenwuchs und

die Senkgruben der Schrankenbäume sauber vom Schmutz und Schnee sind,

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b) Wartung

 

Alle beweglichen Teile der Schranke, einschl. der Ablenkungen und der Leitungsrollen‚

sind in ihren Lagerungen frei von Schmutz und Rost zu halten und einzfetten oder abzuölen.

 

e) Durchführung der Arbeiten

 

Vor  jedem Einfetten oder Abölen der Schrankenanlage sind die alten Rückstände gründ-

lich zu entfernen, wobei auf das Vorhandensein von Verschlüssen (Kästen, Deckeln,

Schmiernippeln und -Stöpseln) zu achten ist.

Alle festgestellten Mängel sind sofort dem nächstgelegenen Bahnhof zu melden, der

die Meldung an die Sfm oder den SF-Posten weiterleitet.

 

§ 5 Ausrüstung mit Geräten

 

(1) Wärter oder Weichenreiniger

 

Weichenschaber, Weichenbesen, Schufel. Hammer, Krautstecher, Hacke, Harke. Ölkanne

fiir Abfallöl, Starrfettspritze und Schmutzbehälter, Ölkanne für Stellwerksöl. Laschen und

Hakenschraubenschlüssel fiir die örtlich vorhandenen Oberbauformen.

 

(2) Signalwerker (Signalöler)

 

Ölspritzkanne, Starrfettspritze, Hammer, Flachzange, Sicherheitsgurt und Schraubenschlüssel.

 

(3) Schrankenwärter

 

Hammer, Zange, Schaufel, Hacke, Harke, Gießkanne, Krautstecher, Schaber, Ölspritzkanne

für Stellwerksöl, Starrfettspritze, Schraubenschlüssel für Notlaschenverband.

 

§ 6  Betriebsstoffe

 

(1) Stellwerksöl (Dv 412 § 18 [6])

 

Zum Ölen der Weichengestängebolzen, der Antriebe, Riegel, Rollen, der Umlenkungen,

der Druckrollen, Spannwerke, Signale, sonstigen Stellwerlzs- und ‚Sdarenkenteile, soweit

diese für Ölschmierung eingerichtet sind.

 

(2) Abfallöl (Sommer- und Winteröl)

 

Zum Schmieren der Gleitstühle, Verschlußstücke, der Hakenverschliisse, der Klammern der

Klammerspitzenverschlüsse und der Federplatten der Weichen.

 

(3) Starrfett (Sommer- und Winterfett)

 

Nur für Starrfettspritze zum Einfetten der Hohlachsen in Weichen- und Signalantrieben

der Riegel und Rollen aller Art, der Hohlbolzen an Spitzenverschlüssen der Weichen usw.

Antriebe der Reichsbahnschranken.

 

§ 7 Arbeitsschutz

 

(1) Bei den Arbeiten sind die Arbeitsschutzanordnungen zu beachten (ASAO 351)‚

 

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Anhang 1

Aufstellung
der vom Weichenwärter im einzelnen zu reinigenden, zu ölenden und zu fettenden
Anlagenteile der mechanischen Sicherungsanlagen (Zu § 2 (2) a) und § 4 (2) b) )

lfd
Nr.
1 2 3 4 5
Anlageteile Zahl der vor-handenen Schmierstellen Schmier-mittel Zu ölende oder zu fettende Anlageteile Bemerkungen
1 fest eingebautes
a) Weichenschloß
b) Gs-Schloß
c) Riegelschloß
1 Stellwerksöl 1. Schubriegel bzw. Schließriegel
2 Winkelhebel an Gestängeleitung 3 Stellwerksöl 1. Lagerbolzen des Winkelhebels
2. Verbindungsbolzen der Gestängeleitung
 
3 Führungsröllchen für Drahtleitung (Rollen mit Hohlachse) 1 Starrfett 1. senkrecht oder waagerecht angeordnete Schrauben-stopfen oder Fettbüchse Rollen mit Kunst-harzbuchsen (gelb gekennzeichnet)
4 Druckrollen und Ablenkrollen
a) ohne Druckschmierkopf
b) mit Druckschmierkopf
 

Stellwerksöl




Starrfett

1. Schmierloch an jeder Lagerachse
2. Schmierloch am Lager der Rollen

1. Druckschmierkopf an jeder Lagerachse
 
5 a) Spannwerk im Freien

b) Spannwerk unter
dem Hebelwerk
c) Säulenspannwerk
4

4

5
Stellwerksöl

Stellwerksöl

Stellwerksöl
1. Lagerachse der Rollen und des Gewichtshebels
1.Lagerachse der Rollen und des Gewichtshebels
1.Lagerachse der Rollen und des Gewichtshebels
Zahnstangen dürfen nicht geölt werden
Zahnstangen dürfen nicht geölt werden
Zahnstangen dürfen nicht geölt werden
6 Weichen   Stellwerksöl



Starrfett
Weichenschmieröl
1. Ringbolzen
2.Verbindungsbolzen
3. Haken- und Klammerbol-zen (außer Starrfettbolzen)
1.Starrfettbolzen
1. Gleitstühle
2. Gleitfläche der Verschlußhaken
3. Gleitflächen der Schieber-stange, Verschlußklammern und Verschlußstücke
4. Zungengelenke und Federplatten
Bolzen nicht lösen
7 a) Riegelhebel
b) Weichenhebel
c) Signalhebel
10 Stellwerksöl 1. Lagerung der Handfalle
2. Gleitfläche der Handfallen- stange
 
8 Weichenrdiegel 4

1
Stellwerksöl

Starrfett
1. Bolzen und Lagerung der Riegelstangen
2. Druckschmierkopf an der Lagerachse
 
9 Zungenprüfer 8 Stellwerksöl 1. Bolzen der Prüferstangen
2. Prüferstangen
 
10 Weichenantrieb 5





1
Stellwerksöl





Starrfett
1. Verbindungsbolzen zum Weichengestänge
2. Lagerung der Sperrklinken der Drahtbruchsperre
3. Lagerachse der Umlenkrolle im Antrieb
4. Druckschmierkopf der Lagerachse des Winkelhebels
 
11 Signalblende 2 Stellwerksöl 1. Drehachse der Blende
2. Zapfen der Blende
 
12 Laternenaufzug der Signale mit unterem Teil der Gleitschiene 3 Stellwerksöl 1. Gleitschiene
2. Achse der Winde
 
13 Schranken 10 - 20
je nach Bauart
Stellwerksöl




Starrfett
1. Schrankenwinde
2. Schrankenantrieb
3. Ablenkungen am Bock
4. Ablenk-, Druck- und Führungsrollen der Leitung
5. Druckschmierköpfe am Antrieb der Reichsbahnschranken
je nach Bauart
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