Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn |
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Inhaltsverzeichnis - Teilheft 1 und 2 - Teilheft 3 |
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§ 2
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9 | Inhaltsverzeichnis |
(1) Das Triebfahrzeugpersonal hat innerhalb und außerhalb des Dienstes diszipliniert aufzutreten. Die Uniform oder Arbeitsschutzkleidung ist vorschriftsmäßig und vollständig mit dazugehöriger Dienstmütze zu tragen.
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§ 4
Dienstvor schriften,
Verfügungen
und
Anweisungen,
Anhang I
(2) Zur sicheren, pünkt1ichen und wirtschaftlichen Durchführung der Dienstaufgaben muß das Triebfahrzeugpersonal die für seinen Dienst geltenden Bestimmungen der im Verzeichnis der Rechts
vorschriften, Dienstvorschriften, Merkblätter und Vordrucke für die Personale der Triebfahrzeuge (Anhang I) kennen.
Befehle, Anweisungen und Verfügungen muß das Triebfahrzeugpersonal befolgen; die Kenntnisnahme hat durch unterschriftliche Bestätigung im Befehlsbuch bei Dienstbeginn zu erfolgen (siehe hierzu Dienstvorschrift für die Regelung, Überwachung und den Nachweis der Ergebnisse des Triebfahrzeugbetriebes (Tfz-Betrieb), DV 948.
Den Weisungen technischer Aufsichtskräfte des Hauptdienstzweiges Maschinenwirtschaft und Berechtigter des Betriebsdienstes, ausgewiesen als Inhaber einer grünen Berechtigungskarte zur Mitfahrt im Führerstand von Triebfahrzeugen, ist
nachzukommen.
(3) Das Triebfahrzeugpersonal hat sich zum Dienstantritt in der
Triebfahrzeugdienstleitung dienstbereit zu melden. Wird von einem Wendebahnhof in ein Bahnbetriebswerk oder eine Einsatzstelle gefahren, so hat sich der Triebfahrzeugführer dort ebenfalls beim Triebfahrzeugdienstleiter zu melden. Wird das
Bahnbetriebwerk/Einsatzstelle außerplanmäßigfiig nicht angelaufen, ist die Meldung beim Triebfahrzeugdienstleiter telefonisch
abzugeben.
(4) Bei Dienstende muß sich das Triebfahrzeugpersonal bei der
zuständigen Triebfahrzeugdienstleitungüber seinen nächsten
Dienst informieren und abmelden.
In der Dienstschicht aufgetretene Unregelmäßigkeiten und Störungen am Triebfahrzeug und im Betriebsablauf sind in der
Triebfahrzeugdienstleitung in das Merkbuch für Unregelmäßigkeiten und Störungen einzutragen.
(5) Bei Versetzung oder Abordnung hat sich das Triebfahrzeugpersonal über die örtlichen Bestimmungen, Verhältnisse und Besonderheiten unterrichten zu lassen.
(6) Während der Dienstbereitschaft muß das Triebfahrzeugpersonal zum sofortigen Einsatz bereit sein. Beim Entfernen vom
Triebfahrzeug muß die Triebfahrzeugdienstleitung verständigt
werden.
(7) Triebfahrzeuge müssen vom Triebfahrzeugpersonal stets gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden. Sichern im
Sinne dieser Dienstvorschrift bedeutet das Anziehen der Handbremse und das Abschalten der Kraftübertragung.
11 | Inhaltsverzeichnis |
(8) Das Dampftriebfahrzeug darf vom Triebfahrzeugführer und
Heizer nur gleichzeitig verlassen werden, wenn es während ihrer
Abwesenheit von einem Berechtigten beaufsichtigt wird.
Verlassen des Triebfahrzeuges im Sinne dieser Dienstvorschrift
bedeutet, daß sich das Triebfahrzeugpersonal vom Ort des Triebfahrzeuges entfernt.
Beim Verlassen und Abstellen des Triebfahrzeuges, außer in
Triebfahrzeugschuppen, sind die Einstiegstüren der Führerstände stets zu verschließen.
Während der Fahrt sind die Einstiegstüren der unbesetzten
Führerstände von Triebfahrzeugen zu verschließen bzw. bei vorhandener Einrichtung von innen zu verriegeln. Das gilt auch für
Mehrfachtraktion. Die anderen Einstiegstüren sowie alle sonstigen äußeren Türen und Klappen sind während der Fahrt geschlossen zu halten.
12 | Inhaltsverzeichnis |
(14) Die Triebfahrzeugpersonale sind verpflichtet, regelmäßig
am Dienstunterricht teilzunehmen und sich den Betriebsprüfungen nach den Bestimmungen der Dienstvorschrift über die Betriebsprüfungen der Personale für Triebfahrzeuge (Betprüvo
Tfz), DV 463, zu unterziehen.
(16) Fahrgastfahrten dürfen nur mit dem Fahrausweis für Fahrgastfahrten und - abgesehen von Abweichungen im Dienst- und
Fahrtverlauf - nur mit den im Dienstausteiler vorgesehenen
Zügen ausgeführt werden.
(17) Während der Fahrt mit dem Triebfahrzeug sind Gespräche,
die nicht unmittelbar mit dem Fahrtverlauf in Verbindung
stehen, zu unterlassen.
(18) Zur Wahrung der Betriebssicherheit ist das Triebfahrzeugpersonal verpflichtet, sich angewiesenen Tauglichkeitsuntersuchungen, auch außerplanmäßig, sofort zu unterziehen.
13 | Inhaltsverzeichnis |
Pflege des Triebfahrzeuges |
1. | das ihm zugewiesene Triebfahrzeug so zu bedienen, zu führen
und zu pflegen, daß Zug- und Rangierfahrten sicher und
pünktlich durchgeführt werden können. Dabei hat er für
einen guten Betriebszustand des Fahrzeuges und für Ordnung und Sauberkeit auf diesem zu sorgen; |
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2. | die Verantwortung dafür, daß für die nachfolgende Dienstleistung auf dem Triebfahrzeug ausreichend Betriebsstoffe
vorhanden sind. Die im Dienstplan festgelegten Orte und
Zeiten zur Aufnahme von Betriebsstoffen sind einzuhalten; |
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Kontrolle des Triebfahrzeuges |
3. | entsprechend dem Dienstauftrag, vor bzw. nach der Fahrt
die Einsatzfähigkeitsuntersuchung oder Einsatzfähigkeitsprüfung am Triebfahrzeug durchzuführen. Hierzu ist auch § 10 Abätze 1 und 2 dieser Dienstvorschrift zu beachten.
Werden betriebsbeeinflussende Mängel am Triebfahrzeug festgestellt - dies gilt auch während der Fahrt -, so sind diese
dem Triebfahrzeugdienstleiter mitzuteilen; |
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Fahrplan | 4. | sich vor Fahrtbeginn mit allen für die Fahrt benötigten Fahrplanunterlagen gemäß DV 408 einschließlich der Zusammenstellung der vorübergehend eingerichteten Langsamfahrstellen und sonstigen Besonderheiten (La) vertraut zu machen; |
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5. | die Aufschreibungen entsprechend der Dienstvorschrift für die Ermittlung der Betriebsleistungen (VBL), DV 407, gewissenhaft zu führen; |
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6. | bei Ablösung des Triebfahrzeugpersonals den ablösenden
Triebfahrzeugführer über den Zustand und die Besonderheiten des Triebfahrzeuges und des Zuges zu unterrichten.
Nach dieser Unterrichtung überprüft der ablösende Triebfahrzeugführer augenscheinlich die Anzeigeinstrumente. Damit übernimmt er die Aufgabe als Aufsichtführender auf
dem Triebfahrzeug; |
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Aufsichtführender | 7. | den Heizer/Beimann in der sachgemäßen und gewissenhaften
Ausübung der Dienstobliegenheiten zu beaufsichtigen, anzuleiten und zu unterstützen: Er ist gemäß ASAO 351/2 Aufsichtführender; |
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8. | zur sicheren und pünktlichen Beförderung von Zügen sowie
für die wirtschaftliche Fahrweise die Streckenkenntnis für
die zu befahrende Strecke gemäß § 10 dieser Dienstvorschrift
zu erwerben. Siehe auch § 43 der DV 408; |
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9. | die ihm zur Qualifizierung oder Ausbildung zugewiesenen
Eisenbahner in der Kenntnis, Bedienung, Pflege bzw. Führung des Triebfahrzeuges zu unterrichten und praktisch anzuleiten. Er trägt die volle Verantwortung, wenn er einem
Triebfahrzeugführeranwärter die Führung des Triebfahrzeuges überläßt. Uberläßt er die Führung des Triebfahrzeuges
einem anderen Triebfahrzeugführer zum Zwecke der Qualifizierung oder Betriebsunterweisung auf dieser Baureihe, so
ist Erstgenannter nur fiir die spezifische Behandlung des
Triebfahrzeuges verantwortlich. Der zu qualifizierende Triebfahrzeugführer hat hierfür die Streckenkenntnis nachzuweisen; bevor er das Triebfahrzeug selbständig führt. Für den
betrieblichen Ablauf ist der zu qualifizierende Triebfahrzeugführer verantwortlich; |
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10. | nur solche Personen auf dem Führerstand mitfahren zu lassen, die nach § 44 der DV 408 berechtigt sind. Ist der Mitfahrende durch den Ausweis als maschinentechnische Aufsichtskraft, als leitender Mitarbeiter des Ministeriums für
Verkehrswesen oder der Reichsbahndirektion erkennbar, so
hat der Triebfahrzeugführer den Mitfahrenden vor der Abfahrtüber besondere Vorkommnisse im Dienstverlauf sowie über den Zustand des Triebfahrzeuges unaufgefordert zu
informieren. Die selbständige Führung des Triebfahrzeuges
ist dem Mitfahrenden auf dessen Ersuchen nur zu überlassen,
wenn er die Streckenkenntnis und die Berechtigung zum
Führen der Fahrzeugbaureihe erklärt. Der Triebfahrzeugführer wird in diesem Fall von der Verantwortung für die
Fahrt entbunden; |
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11. | keinesfalls das Triebfahrzeug durch Unbefugte in Bewegung
setzen oder führen zu lassen; |
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12. | im Dienst eine richtiggehende Uhr bei sich zu tragen. Die
Uhrzeit ist vor Beginn der Fahrt mit der des Zugführers
bzw. mit der Uhrzeit des Abgangsbahnhofes in Übereinstimmung zu bringen; |
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13. | beim Dienst als streckenkundiger Begleiter mit die volle Verantwortung für die sichere und pünktliche Beförderung des Zuges. Ist er zum Führen der Triebfahrzeugbaureihe berechtigt, übernimmt er die Führung des Triebfahrzeuges selbst;
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Nachweis für Zug dienst- tauglicheit |
14. | vor einem Instrukteur für Triebfahrzeuge den Nachweis zu
erbringen, daß er voll mit der Fahrtechnik im Zugdienst vertraut ist, Wenn er längere Zeit nicht im Zugdienst eingesetzt war. Die Entscheidung darüber, ob ein Nachweis zu erbringen ist, trifft der Gruppenleiter Triebfahrzeugbetrieb.
Der Nachweis ist jedoch immer dann zu erbringen, wenn ein 1Triebfahrzeugführer 2 Jahre und länger nicht im Zugdienst
eingesetzt war; |
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Einweisung auf einer Tfz- Baureihe |
15. | durch einen Triebfahrzeuglehrführer eine Betriebseinweisung zu erhalten, wenn er auf einem Triebfahrzeug einer Baureihe Dienst leisten soll, für das er den Befähigungsnachweis besitzt, das er aber längere Zeit nicht geführt hat. Die Entscheidung darüber, ob eine Betriebseinweisung erforderlich ist, trifft der Triebfahrzeugführer selbst. Die Betriebseinweisung hat jedoch immer dann zu erfolgen, wenn ein Triebfahrzeugführer 2 Jahre und länger Triebfahrzeuge einer Baureihe nicht geführt hat.
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Anhang VIII Prüfen des Wasserstandes |
1. | bei Dienstbeginn den Wasserstand des Kessels nach der Anweisung zur Prüfung der Wasserstandsanzeigevorrichtung
(Anhang VIII) zu prüfen, den Dampfkessel zu bedienen, auf
den Wasserstand im Kessel zu achten, das Feuer sachgemäß
zu behandeln und die wirtschaftlichste Feuerungstechnik
anzuwenden; |
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2. | den sichtbaren Wasserstand des Dampfkessels auf Verlangen
maschinentechnischer Aufsichtskräfte zu prüfen; |
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3. | das Triebfahrzeug sachgemäß abzuölen, alle Betriebsstoffe
zu ergänzen, sparsam zu verwenden, die Geräte und Werkzeuge des Triebfahrzeuges sauberzuhalten, schonend zu behandeln und betriebssicher zu lagern. Beim Ergänzen des
Kohlevorrates ist darauf zu achten, daß die Kohlen auf dem
Tender richtig lagern und nicht herabfallen können; |
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4. | die Handbremse des Triebfahrzeuges sowie das Abstellventil der Dampfheizung nach den Aufträgen des Triebfahrzeugführers zu bedienen. Siehe hierzu auch Diensvorschrift für die Heizung der Züge (DV Heiz), DV 926
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5. | den Triebfahrzeugführer bei der Wartung und Pflege des
Triebfahrzeuges und bei den sonstigen Dienstverrichtungen
zu unterstützen und dessen dienstliche Arbeitsaufträge auszuführen; |
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6. | die optische Signaleinrichtung und den Führerstand einschließlich der Fenster des Triebfahrzeuges sauberzuhalten; |
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Verhalten bei Gefahr |
7. | den Zug bzw. das Triebfahrzeug sofort anzuhalten, wenn
während der Fahrt der Triebfahrzeugführer dienstunfähig
wird. Das Triebfahrzeug ist sofort gegen unbeabsichtigtes
Bewegen zu sichern. Es ist nach § 55 der DV 408 Hilfe anzufordern. Bei Zügen ohne Zugbegleiter hat der Heizer/Beimann außer der Druckluftbremse des Zuges alle Handbremsen im Zuge anzuziehen. Bis Hilfe eingetroffen ist, ist
von Zeit zu Zeit das Notsignal zu geben. Besitzt der Heizer/Beimann die Berechtigung zum Führen der Triebfahrzeugbaureihe, so ist nach § 68 Abs. 1 der DV 408 zu verfahren.
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Erwerb der Strecken- kenntnsnis |
(1) a) |
Erwerb |
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b) | Uber die betriebliche Besonderheit der Strecke, für die die Streckenkenntnis erworben wird, hat sich der Triebfahrzeugführer eingehend im Anhang zu den Fahrdienstvorschriften (AzFV, Teil I) und in der Sammlung betriebsdienstlicher Vorschriften Teil I der betreffenden Reichsbahndirektion zu informieren. Diese Kenntnisnahme ist Bestandteil des Erwerbes der Streckenkenntnis.
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c) | Zum Erwerb der Streckenkenntnis müssen in jeder Fahrtrichtung 6 Streckenkenntnisfahrten, davon 3 während der
Dunkelheit durchgeführt werden.
Bei schwierigen Streckenverhältnissen kann von der Gruppe
Triebfahrzeugbetrieb (Tb) eine höhere Anzahl von Fahrten
festgelegt werden.
Bei einfachen Streckenverhältnissen (ohne Gleiskreuzungen,
ohne Tunneleinfahrt, Einfahrt in starkes Gefälle, oft
wechselnde starke Gleiskrümmungen, Wegübergänge) von
höchstens 10 km Länge, braucht nach Festlegung der Gruppe
Triebfahrzeugbetrieb (Tb) in jeder Fahrtrichtung nur eine
Streckenkenntnisfahrt bei Tag und eine bei Dunkelheit
durchgeführt zu werden. |
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d) | Die erworbene Streckenkenntnis hat der Triebfahrzeugführer auf der ,,Selbstüberwachung der Streckenkenntnis“ (Vordruck-Best.-Nr. 938 013 bzw. 938 014) unterschriftlich zu bestätigen. |
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e) | Den Auftrag zum Erwerb bzw. zum Auffrischen der Streckenkenntnis erhält der Triebfahrzeugführer durch Aushändigung des entsprechend ausgefertigten ,,Auftrages zum
Erwerb der Streckenkenntnis“ (Vordruck-Best.-Nr. 938 012). |
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f) | Der Auftrag gibt dem Triebfahrzeugführer gleichzeitig die
Berechtigung zur Mitfahrt auf dem Führerstand des Triebfahrzeuges eines Zuges der vorgeschriebenen Strecke. |
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Auffrischen der Streckenkenntnis |
g) | Hat der Triebfahrzeugführer die Streckenkenntnis auf einer
Strecke erstmals erworben und ist er in den ersten sechs
Monaten nach diesem Erwerb auf der Strecke noch nicht als
Triebfahrzeugführer gefahren, ist die Streckenkenntnis aufzufrischen, bevor er auf dieser Strecke als Triebfahrzeugführer eingesetzt werden darf. Es sind dann in jeder Fahrtrichtung mindestens eine (1) Streckenkenntnisfahrt bei Tag
und eine (1) Streckenkenntnisfahrt während der Dunkelheit
durchzuführen. |
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h) | Die während der Ausbildung eines Triebfahrzeugführeranwärters durch die Belehrungsfahrten erworbene Streckenkenntnis ist auf dem Vordruck mit der Best.-Nr. 938012
unterschriftlich zu bestätigen. |
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Kenntnis der Rangierbezirke |
i) | Der Triebfahrzeugführer, der in einem unbekannten Rangierbezirk planmäßigen Rangierdienst leisten soll, ist vorher durch Mitfahrt auf einem Triebfahrzeug dieses Rangierbezirkes mit dem Betriebsablauf und mit den Besonderheiten in diesem Rangierbezirk vertraut zu machen. Nach Bestätigung der Kenntnis des Rangierbezirkes ist dies in dem Vordruck mit der Best.-Nr. 938013 sinngemäß zu vermerken.
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Erlöschen der Strecken- kenntnis |
(2) a) |
Erlöschen
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b) | Sind wesentliche Änderungen an einer Strecke vorgenommen
worden, so ist entsprechend den Änderungen die Streckenkenntnis nach § 8 Abs. 1 zu erwerben oder aufzufrischen.
Hierüber entscheidet die Gruppe Triebfahrzeugbetrieb (Tb). |
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c) | Der Triebfahrzeugführer hat spätestens einen (1) Monat vor
Erlöschen der Streckenkenntnis auf einer Strecke dies der
Triebfahrzeugdienstleitung zu melden, damit für die Erhaltung der Streckenkenntnis gesorgt werden kann. |
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(3) a) |
Überwachung Alle Eintragungen auf den Vordrucken mit den Best-Nr. 938 012, 938 013 und 938 014 dürfen nicht mit Bleistift erfolgen. |
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b) | Der vom Triebfahrzeugführer zurückgegebene Vordruck mit
der Best.-Nr. 938 012 ist mit der Bestätigung des Erwerbes
der Streckenkenntnis mit dem Stamm des Vordruckes zu
vereinigen und zwei Jahre aufzubewahren. |
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Überwachung | c) | Die Strecke, für die der Triebfahrzeugführer die Streckenkenntnis erworben und bestätigt hat, ist von der Gruppe
Triebfahrzeugbetrieb auf beiden farbigen Vordrucken
„Selbstüberwachung der Streckenkenntnis“ (Vordruck-Best.Nr. 938 013 und 938 014) in Spalte 1 einzutragen. |
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d) | Das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer den Erwerb
der Streckenkenntnis bestätigt hat, ist von der Gruppe Triebfahrzeugbetrieb (Tb) in den Vordruck mit der Best.-Nr.
938 013 bzw. 938 014 (Spalten 2a und 2b) einzutragen. |
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e) | Die Vordrucke mit den Best.-Nr. 938 013 und 938 014 werden in unterschiedlichen Farben geführt, und zwar der Vordruck mit der Best-Nr. 938 013 für die Monate Januar bis einschließlich Juni und der Vordruck mit der Best.-Nr. 938 014 für die Monate Juli bis einschließlich Dezember. Sie werden nachstehend Streckenkenntniskarte genannt. Der Triebfahrzeugführer hat diese Vordrucke im Dienst auf dem Triebfahrzeug mitzuführen und monatlich die Spalte 3 durch Eintragung der letzten Fahrt im Monat als Triebfahrzeugführer auf der jeweiligen Strecke zu ergänzen.
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Der
Dienst als streckenkundiger Begleiter oder Beimann ist dem
Dienst als Triebfahrzeugführer gleichzusetzen.
Wurde eine Strecke in einem Monat nicht als Triebfahrzeugführer, streckenkundiger Begleiter oder Beimann befahren, ist die betreffende Monatsspalte zu durchkreuzen. |
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f) | In der Zeit vom 1. Januar bis spätestens 10. Januar und vom
1. Juli bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres ist die
Streckenkenntniskarte, vom Triebfahrzeugführer ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschriftlich bestätigt, bei der
Dienststelle abzugeben und eine neue, für das laufende Halbjahr gültige, in Empfang zu nehmen. Die Dienststelle überträgt die letzten Eintragungen aus der Spalte 3 der abgegebenen Streckenkenntniskarte als Datum in die Spalte 2b der auszuhändigenden Streckenkenntniskarte. In der abgegebenen Streckenkenntniskarte ist die Spalte 4, unter Beachtung der letzten Eintragungen in Spalte 3, auszufüllen. |
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g) | Um dem Triebfahrzeugdienstleiter mit der Streckenkenntniskarte einen Überblick über die Qualifikation des Triebfahrzeugführers zu geben, sind in Spalte 5 der Vordrucke mit den
Best.-Nr. 938 013 und 938 014 die Tfz-Baureihen und das
Datum (Monat/Jahr) der letztmaligen Bedienung einzutragen bzw. die Baureihen zu ergänzen, für die der Triebfahrzeugführer die Berechtigung zum Führen hat, z. B. BR 119-6/81. |
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Aufbewahrung der Streckenkenntnis- karten |
h) | Die von den Triebfahrzeugführern nach jedem Halbjahr abzugebenden Streckenkenntniskarten sind karteimäßig zu
ordnen und dienen der Triebfahrzeugdienstleitung als Arbeitsunterlagen für das laufende Halbjahr. |
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i) | Streckenkenntniskarten, die beiderseitig in der Spalte 4 ausgefüllt und in ihrer Gültigkeitsdauer abgelaufen sind, sind
noch zwei Jahre aufzubewahren. |
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(1) | Auf dem Triebfahrzeug ist bei Fahrten auf dem Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik der persönliche Reisebedarf für die Dauer der Dienstschicht mitzunehmen. Das gilt
auch für den Bereich des Reichsbahnamtes Berlin 4. |
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(2) | Bei Durchführung von Dienstfahrten nach dem Ausland
sind für die Mitnahme des persönlichen Bedarfs die Bestimmungen des grenzüberschreitenden Verkehrs für Personal von |
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Verkehrseinrichtungen‚ die in Ausübung ihres Berufes die
Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik ständig überschreiten, zu beachten. Den Umgang mit Zahlungsmitteln
regeln die gültigen Rechtsvorschriften. |
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(3) | Den Zolldienststellen der Deutschen Demokratischen Republik sowie der Transportpolizei sind die mitgeführten Gegenstände des persönlichen Bedarfs und Zahlungsmittel jederzeit
auf Verlangen vorzuzeigen. |
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(4) | Das Mitführen von feuergefährlichen Gegenständen und
Flüssigkeiten auf Führerständen von Triebfahrzeugen ist verboten. |
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Anhang I | (1) | Die Dienstvorschriften, Merkblätter und Vordrucke, die das
Personal der Triebfahrzeuge ganz oder teilweise kennen muß,
sind im Anhang I aufgeführt. |
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(2) | Die im Anhang I Buchst. B aufgeführten Dienstvorschriften, Merkblätter und Vordrucke sind während des Dienstes im
vorgeschriebenen „Behälter für Dienstvorschriften“ mitzuführen. |
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(3) | Der Empfang aller persönlich zugeteilten Dienstvorschriften, Anweisungen, Vordrucke und Merkblätter ist im Dienstvorschriften-Ausgabenachweis (Vordruck-Best.-Nr. 938 015) zu bestätigen. Die genannten Unterlagen bleiben bis zum Ausscheiden
aus dem Dienst der Deutschen Reichsbahn im persönlichen Besitz
und sind laufend zu berichtigen. Beim Arbeitsplatzwechsel sind
diejenigen Unterlagen der Dienststelle zurückzugeben, die für
den weiteren Dienstgebrauch nicht mehr benötigt werden. |
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(4) |
Der Triebfahrzeugführer ist verpflichtet, zum Dienstunterricht als Arbeitsunterlagen die DV 408, die DV 301, die DV 938
und die Beschreibung und Bedienungsvorschrift für die betreffende Triebfahrzeugbaureihe mitzubringen und sie auf
Verlangen zur Kontrolle auf Vollständigkeit und Berichtigungen
vorzulegen. |
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(1) | Die Wartung umfaßt die stationäre Einsatzfähigkeitsuntersuchung des Triebfahrzeuges mit besonderen Hilfsmitteln (z. B. Untersuchungsgrube) und die Aufnahme bzw. Ergänzung der Hilfs- und Betriebsstoffe. Das Triebfahrzeug wird dazu aus dem Betriebsdienst herausgenommen.
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Einsatzfähigkeits- untersuchung |
Der Begriff Einsatzfähigkeitsuntersuchung im Sinne dieser
Dienstvorschrift beinhaltet eine vollständige technische Untersuchung des Triebfahrzeuges auf Einsatzfähigkeit und Betriebssicherheit einschließlich der Bremsprüfung gemäß § 4
der Vorschriften für den Bremsdienst (Bremsvorschrift), Teil II. Unter Einsatzfähigkeit ist zu verstehen, daß die für den vorgesehenen Dienst erforderliche Transportleistung des Triebfahrzeuges störungsfrei erbracht wird. Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 19 und die Bestimmungen der Teilhefte 1 bis 3 sind bei der Durchführung der Einsatzfähigkeitsuntersuchung einzuhalten. In der Regel führt die Einsatzfähigkeitsuntersuchung der Triebfahrzeugwart (Tfw) und der Helfer des Triebfahrzeugwartes (Tfh) durch. Der Triebfahrzeugwart ist Aufsichtführender über die ihm zugeteilte Wartbrigade und ist gleichzeitig gegenüber Triebfahrzeugpersonalen, welche gleichzeitig Arbeiten zur Vorbereitung oder zum Abschluß des Dienstes auf oder am Triebfahrzeug ausführen, weisungsberechtigt. In Bahnbetriebswerken oder Einsatzstellen ohne stationäres Personal für die Wartung der Triebfahrzeuge hat die Einsatzfähigkeitsuntersuchung das Triebfahrzeugpersonal durchzuführen. Diese Arbeiten sind durch die Gruppe Triebfahrzeugbetrieb im Dienstplan der Triebfahrzeugpersonale technologisch festzulegen. Entsprechend dem Arbeitsumfang und der Struktur des Triebfahrzeugeinsatzes können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der Triebfahrzeugwart mit seinem Helfer und das oben genannte Triebfahrzeugpersonal parallel sowie nacheinander mit der Einsatzfähigkeitsuntersuchung an Triebfahrzeugen beauftragt werden. Aus besonderem Anlaß können auch Triebfahrzeuge außerplanmäßig einer Einsatzfähigkeitsuntersuchung zugeführt werden |
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Anhang V | Die Dienstpflichten des Triebfahrzeugwartes und die seines Helfers und die Bestimmungen über die Wartung des Triebfahrzeuges sind in den Erläuterungen zum Dienstplan, Arbeitsabläufe und Fristen für die Behandlung und Wartung der Triebfahrzeuge im Anhang V enthalten.
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Einsatzfähigkeits-prüfung | (2) | Die Pflege des Triebfahrzeuges umfaßt die Einsatzfähigkeitsprüfung und die Aufnahme von Hilfs- und Betriebsstoffen.
Die Einsatzfähigkeitsprüfung im Sinne dieser Dienstvorschrift
umfaßt die augenscheinliche technische Überprüfung der einzelnen Teile und Anlagen des Triebfahrzeuges, die im Schadensfall die Betriebssicherheit gefährden bzw. einer Einsatzfähigkeit des Triebfahrzeuges im Betriebsdienst entgegenstehen.
Sie beinhaltet ferner die Überwachung arbeitsschutztechnisch
und hygienisch einwandfreier Arbeitsbedingungen für das
Triebfahrzeugpersonal (z. B. Reinigen der Führerstände und
Maschinenräume). |
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Es wird unterschieden in Prüfarbeiten, die bei Übernahme
eines Triebfahrzeuges im Bahnbetriebswerk bzw. in der Einsatzstelle ausgeführt werden, und in solche Arbeiten, die
während der Pausen im Betriebsdienst außerhalb der Heimatdienststelle ausgeführt werden. Die Festlegungen in den Teilheften 1 bis 3 über durchzuführende Arbeiten bei der Einsatzfähigkeitsprüfung sind einzuhalten. Zur Durchführung dieser
Arbeiten ist das Triebfahrzeugpersonal während jeder Dienstschicht verpflichtet. |
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Reinigung | (3) | Die Reinigung des Triebfahrzeuges dient der inneren und äußeren Sauberkeit, der Beseitigung von Brandursachen, der
Hygiene am Arbeitsplatz und der Verkehrswerbung. Für die
planmäßige Kasten- und Untergestellreinigung (Außenreinigung) sind unter Berücksichtigung der Triebfahrzeugumläufe
und der Instandhaltungstage Reinigungspläne aufzustellen.
Für die Durchführung und Kontrolle dieser Reinigungsarbeiten
ist die Gruppe Triebfahrzeugbetrieb verantwortlich.
Die Reinigung des Maschinenraumes ist vom Triebfahrzeugpersonal oder vom stationären Triebfahrzeugwartungspersonal
nach festgelegten Fristen durchzuführen.
Der Führerstand und seine Einrichtungen, Werkzeug- und Öl-
kästen bzw. Lagerorte von Zubehör und die Signalmittel sind
während der Dienstschicht vom Triebfahrzeugpersonal sauberzuhalten. |
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(4) | Wird die Unbrauchbarkeit der optischen bzw. akustischen
Signalanlage oder der Geschwindigkeitsanzeiger bei einer Einsatzfähigkeitsuntersuchung oder Einsatzfähigkeitsprüfung fest-
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Schadhafte Signalanlage und Geschwindig-keitsanzeiger |
betriebsfähig. Treten Störungen an der optischen Signalanlage
während der Fahrt auf, ist die Notbeleuchtung zu verwenden.
Das Überbrücken von Sicherungen ist verboten.
Wird die akustische Signalanlage während der Fahrt unbrauchbar, so ist eine Ersatzlok anzufordern.
Ein während der Fahrt schadhaft gewordener Geschwindigkeitsanzeiger ist im nächsten Wende-Bahnbetriebswerk bzw. im
Heimat-Bahnbetriebswerk instand zu setzen bzw. zu ersetzen. |
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Laufwerk
und Radreifen |
(5) | Der feste Sitz der Radreifen und Sprengringe ist zu prüfen.
Ein Radreifen ist lose, wenn er sich auf dem Radkörper gedreht
hat oder wenn Roststaub oder Stahlspäne zwischen Radreifen
und Radkörper heraustreten. Um ein Drehen des Reifens auf
dem Radkörper zu erkennen, sind am Radreifen und Radkörper
in die äußere Fuge Körner eingeschlagen. Eine weitere Prüfung
des Radreifens ist durch die Klangprobe möglich. |
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Spurkränze |
(6) | Die Spurkränze sind auf Scharflaufen und Gratbildung nach
den zulässigen Abnutzungsmaßen (Betriebsgrenze) der Radreifen
(Anhang IV) zu prüfen. Es sind die Zug- und Stoßvorrichtungen
und die Bahnräumer zu überprüfen. In Zweifelsfällen hat die
Gruppe Triebfahrzeugunterhaltung nachzumessen. |
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Kontrolle der Triebwerk, Kraft-erzeugungs- und |
(7) | Alle Schraub- und Keilverbindungen und ihre Sicherungen sind zu überprüfen. Der Rahmen mit allen Bauteilen, Tragfedern und Federspannschrauben ist auf Anbrüche zu kontrollieren. Auf die in den einzelnen Teilheften aufgeführten speziellen Bauteile ist besonders zu achten. Das Nachspannen von Tragfedern durch das Triebfahrzeugpersonal ist verboten. Die Befestigung, Aufhängung und der Zustand aller Teile der
Krafterzeugungs- und Kraftübertragungsanlage, wie Dieselmotoren, Generatoren, Fahrmotoren, Getriebe, Gelenkwellen,
Steuerung und Stangen, sind zu überprüfen. Dieses gilt auch für
die Hilfsanlagen. |
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Betriebsvorräte | (8) | Es ist zu prüfen, ob Betriebsvorräte (Brennstoff bzw. Kraftstoff, Wasser, Sand und Schmieröl) sowie andere Hilfsstoffe in
ausreichender Menge vorhanden und vorschriftsmäßig gelagert
sind. |
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Prüfung des Zubehörs |
(9) | Werkzeuge, Geräte und insbesondere Signa1- und Zug sicherungsmittel sind gemäß Zubehörnachweis zum Triebfahrzeug (Vordruck-Best.-Nr. 938 07) auf Vollständigkeit und
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Brauchbarkeit zu prüfen und in den vorgeschriebenen Kästen bzw. Schränken aufzubewahren. Dazu sind diese bei Triebfahrzeugen mit Endführerständen wie folgt zu lagern:
Die Ölkannen müssen Deckel- und Tüllenverschlüsse haben und entsprechend der Ölsorte dauerhaft gekennzeichnet sein. Die
Kennzeichnung ist nach den Grundsätzen für die Kennzeichnung
von Ölkannen auf Triebfahrzeugen (Anhang X) vorzunehmen.
Leicht brennbare Gegenstände, wie Putzlappen, sind in Behältern, die mit Deckeln zu verschließen sind, aufzubewahren. Diese
Behälter müssen aus nichtbrennbarem Material hergestellt sein.
Die Signalleuchten des Triebfahrzeuges sind, um die vorgeschriebene Lichtwirkung zu gewährleisten, in sauberem Zustand zu
halten. Veränderungen, die die Lichtwirkung erhöhen, sind nicht
lulässig. |
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Knallkapseln | (10) | Der Bestand, die einwandfreie Verpackung und Lagerung
der Knallkapseln sind nach der Dienstvorschrift für die Behandlung, Übergabe, Aufbewahrung und das Mitführen der Knallkapseln im Dienst (DV Knallkapseln), DV 421, zu prüfen. |
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Prüfen des Sandstreuers |
( 11) | Durch Überprüfung der Funktion der Sandstreuanlage ist
festzustellen, ob aus sämtlichen Rohren gleichmäßig und ausreichend Sand fließt. Auf richtige Stellung der Sandrohre ist zu
achten.
Es ist nur trockener, gesiebter Triebfahrzeug-Streusand zu verwenden.
Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen sind Unterwegsaufenthalte zum Prüfen der Funktion der Sandstreuer zu nutzen
(Abklopfen der Sandstreurohre). |
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Bremseinrichtung, Verantwortlichkeit | (12) | Der Triebfahrzeugführer (Triebfahrzeugwart) ist für den betriebssicheren Zustand der Bremseinrichtungen des Triebfahrzeuges verantwortlich.
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Fristen | Seine Pflichten hinsichtlich der Überprüfung der Bremseinrichtung sind in der DV 464 II festgelegt.
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Prüfen der Heizeinrichtung |
(13) a) b) c) d) e) |
Vor Beginn und während der Heizzeit ist die Heizeinrichtung zu prüfen. Dabei ist festzustellen, daß Bei Dampftriebfahrzeugen ist der Reserveschlauch für die Verbindung zwischen Triebfahrzeug und Tender im Tenderkasten
aufzubewahren. Alle im Zugdienst eingesetzten Triebfahrzeuge
müssen vorn und hinten mit einer Halbkupplung ausgerüstet
sein. |
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Abölen, Voraussetzungen |
(14) | Das Triebfahrzeug darf während des Abölens nicht in Bewegung gesetzt werden. Die Steuerung, Bremse und die Hilfsmaschinen dürfen nicht betätigt werden. |
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Stangenlager, |
(15) | Zum Abölen ist die für die Triebfahrzeugbaureihe vorgeschriebene richtige Ölsorte je nach Jahreszeit (Sommer- oder Winteröl) zu verwenden. Das Öl ist nach Bedarf vorzuwärmen. in Ölkannen und Ölspritzen sind sauberzuhalten. Alle, beweglichen Teile der Triebfahrzeuge sind ausreichend mit Schmierstoff zu versorgen. Hierzu gehören auch die Bolzen der Bremse, der Federung und der Ausgleichhebel. Die Ölgefäße der Stangenlager sind nur bis zum Rand der Öltülle zu füllen, damit die erforderliche Schleuderwirkung gewährleistet ist.
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Die Schmiernadeln sind auf richtige Stärke und gleitenden Sitz
zu prüfen.
Bei strenger Kälte ist kurz vor der Abfahrt etwas warmes Öl
an die Hohlkehlen der Treib- und Kuppelzapfen zu geben. |
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Achslager,
Tatzlager, Dochtschmierung |
(16) | Beim Abölen der Achs- und Tatzlager ist zu beachten, daß
in den Lagerkästen vorhandenes Wasser vorher entfernt wird.
Eis in den Lagerkästen ist durch Auftauen mit Auftaugeräten
unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen
zu beseitigen. Soweit möglich, ist der einwandfreie Zustand der
Schmierpolster und Dochte zu prüfen. Verschmutzte und schadhafte Schmierpolster und Dochte sind zu erneuern. Die Stärke
der Dochte richtet sich nach dem Durchmesser der Öltülle, der
Jahreszeit und der zu verwendenden Ölsorte. Zu schwache
Dochte verursachen Ölverlust, zu starke Dochte mangelhafte
Schmierung. Die Dochtspitzen müssen in die Tülle soweit hineinreichen, daß sie unter dem niedrigsten Ölstand des Schmiergefäßes liegen. Die Ölstandsmarken sind zu beachten. Die
Dochtschmiergefäße dürfen nicht höher als 1 cm unter der Öltülle gefüllt sein.
Bei Ölstellen ohne Rücklauf sind die Dochte beim Abstellen
des Triebfahrzeuges" aus den Öltüllen herauszunehmen. Ein
guter Verschluß der Ölgefäße ist erforderlich.
Bei strenger Kälte ist kurz vor der Abfahrt etwas warmes Öl
an die Hohlkehle der Achsschenkel zu geben. Beim Ölen der
Achslagergleitplatten ist vorher von den Ölphasen der Schmutz
zu entfernen.
Für die |
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Schleuder- schmierung, Rollenlager, Fettschmierung |
Schleuderschmierung (Isothermoslager, Peyinghouse),
für Rollenlager mit Öl- und Fettschmierung und sonstige Fettschmierung ist die Gruppe Triebfahrzeugunterhaltung zuständig. |
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Zentralschmierung | (17) | Die Zentralschmiervorrichtungen sind so einzustellen, daß die Schmierung ausreichend, jedoch keinesfalls zu stark ist. Die Schmierpumpen, Ölsperren‚ Prüfschrauben und die Verschraubungen der Ölleitungen sind dicht zu halten. Die Siebe der Öleinfüllöffnungen müssen sauber und unbeschädigt sein. Damit bei Beginn der Fahrt die Verbrauchsstellen sofort Öl erhalten, ist nach Öffnen der Prüfschrauben mit der Handkurbel‚ solange Öl durch die Ölleitungen zu drücken, bis an jeder Prüfstelle Öl austritt. Nach dem Schließen der Prüfschrauben ist durch weiteres Drehen der Handkurbel Öl bis zur Verbrauchstelle zu fördern.
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Bei der Kontrolle der Ölstände in den Dieselmotoren, Turboladern, Getrieben und Luftverdichtern ist darauf zu achten, daß
sich der Ölstand zwischen Minimal- und Maximalmarkierung befindet. Bei Ergänzung auf richtige Ölsorte achten! |
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Sicherheitsfahr- |
(18) | Die Sicherheitsfahrschaltung ist auf ihren Zustand bei der Einsatzfähigkeitsuntersuchung und Einsatzfähigkeitsprüfung in ihrer Funktion bei der Ausfahrt aus dem Bahnbetriebswerk, aber mindestens einmal täglich nach den Grundsätzen für die Bedienung der Sicherheitsfahrschaltung (Anhang III) zu prüfen. (Die Zustandsprüfung schließt die Funktionsprüfung des mechanisch-pneumatischen Teils durch Prüfknopfbedienung mit ein. Der Triebfahrzeugführer ist für die Anwendung der Sicherheitsfahrschaltung während der Zugfahrt entsprechend den Bestimmungen des § 42 Abs. 6 der DV 408 verantwortlich. Bei gestörter Sicherheitsfahrschaltung ist nach § 55 Abs. 14 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 der DV 408 zu verfahren. Darüber hinaus ist die Sicherheitsfahrschaltung auch bei Zweimannbesetzung stets einzuschalten. Die Prüfung der Funktion
der Sicherheitsfahrschaltung hat unter Beachtung der Besonderheiten der jeweiligen Sifa-Bauarten zu erfolgen und ist in
ihrem Ablauf im Anhang III dieser Dienstvorschrift geregelt.
Festgestellte Schäden und Störungen sind mündlich dem Triebfahrzeugdienstleiter oder dem Dispatcher zu melden, der die
Entscheidung über den weiteren Einsatz des Triebfahrzeuges
trifft. Alle Schäden an der Sicherheitsfahrschaltung sind in das
Triebfahrzeugmängelbuch einzutragen. |
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Spurkranz-schmierung Anhang IV |
(19) | Der ordnungsgemäße Zustand der Spurkranzschmierung
ist nach den Grundsätzen für die Bedienung der Standard
Spurkranzschmierung (Anhang IV) zu prüfen und zu warten. |
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(20) | Triebfahrzeuge mit 2 Endführerständen dürfen im Betriebsdienst nur mit einer Garnitur abziehbarer Schaltgriffe und
einem Führerbremsventilschlüssel ausgerüstet sein. |
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Induktive Zugbe-einflussung Anhang XI |
(21) | Bei Triebfahrzeugen mit induktiver Zugbeeinflussung ist
die Bedienung, Wartung und Pflege derselben nach den Grundsätzen für die Bedienungsanweisung der induktiven Zugbeeinflussung auf Triebfahrzeugen (Anhang XI) durchzuführen. |
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Lampen in Signalleuchten |
(22) | Die Signalleuchten des Triebfahrzeuges sind bei nichtablendbaren Leuchten mit 40-Watt-Lampen und bei abblendbaren Leuchten mit 100-Watt-Lampen zu bestücken.
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(23) | Für Triebfahrzeuge mit Fahrtenschreib-Registriergeräten
gilt Abschn. II‚ Ziff. 2 Buchst. b und c, Ziff. 3 Buchst. b des Anhanges XI für die Schreibstreifenbehandlung analog. |
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§ 11
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Befahren von Drehscheiben und Schiebebühnen |
(1) | Der Triebfahrzeugführer darf die Drehscheibe/Schiebebühne nur nach Auftrag des Wärters durch Signal Ra 2 befahren. Vor dem Anfahren mit dem Triebfahrzeug hat sich das
Triebfahrzeugpersonal davon zu überzeugen, daß sich niemand
unter oder auf dem Triebfahrzeug und außerhalb des Führerstandes im Triebfahrzeug befindet. Der Triebfahrzeugführer
hat das Achtungssignal zu geben und die Drehscheibe/Schiebebühne mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren.
Auf der Drehscheibe/Schiebebühne ist die Steuereinrichtung für die Kraftübertragung in 0-Stellung zu legen und das Triebfahrzeug mit einer Vollbremsung festzubremsen. Der Triebfahrzeugführer darf auf der Drehscheibe/Schiebebühne den Führerstand nicht verlassen. Bei Triebfahrzeugen mit zwei Endführerständen darf ein Wechseln des Führerstandes nur bei Stillstand der Drehscheibe/ Schiebebühne vorgenommen werden. Erst nach Auftrag des Wärters und nach Geben des Achtungssignals ist das Triebfahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit von der Drehscheibe/Schiebebühne zu fahren. |
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Sichern des Triebfahrzeuges |
(2) | Bei jedem Abstellen ist das Triebfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern. Bei Dieseltriebfahrzeugen sind die
Dieselmotoren abzustellen und bei elektrischen Triebfahrzeugen
die Stromabnehmer zu senken. Siehe auch § 4 Absätze 8 und 9. |
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Meldung an der Triefahrzeug- übergabestelle |
(3) | Der Triebfahrzeugführer muß sich zur vorgeschriebenen
Zeit an der Triebfahrzeugübergabestelle melden. Mit dieser
Meldung übernimmt er die volle Verantwortung, daß das
Triebfahrzeug für den vorgesehenen Dienst einsatzfähig ist. |
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Fahrt an den Zug | (4) | Während der Fahrt an den Zug beobachten der Triebfahrzeugführer und der Heizer/Beimann den Fahrweg und die für
die Fahrt gültigen Signale. Das Triebfahrzeug ist vorsichtig,
ohne Stoß, an den Zug zu setzen. |
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Kuppeln des Triebfahrzeuges mit dem Zug |
(5) | Für das Kuppeln des Triebfahrzeuges mit dem Zuge gelten
die Bestimmungen des § 17 der DV 408.
Der Heizer/Beimann darf zum Ankuppeln den Führerstand erst
verlassen, wenn das Triebfahrzeug nach der Pufferberührung mit dem Zug hält.
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Bei Einmannbesetzung darf der Triebfahrzeugführer das Triebfahrzeug zum Kuppeln erst verlassen, wenn die Steuereinrichtung für die Kraftübertragung in Stellung „0“ . gelegt und das Triebfahrzeug mit einer Vollbremsung festgebremst wurde. Eine Gefährdung des Kuppelnden muß verhindert werden! Dampfabsperr- und Umschaltventile dürfen während des Kuppelns nicht bedient werden, elektrische Heizleitungen sind entsprechend § 14 Abs. 4 spannungslos zu schalten. Sind an den Fahrzeugen Hauptluftbehälterleitungen vorhanden, ist darauf zu achten, |
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Elektrische Fahrleitung | (6) | Beim Befahren von Gleisen mit elektrischer Fahrleitung
hat das Triebfahrzeugpersonal diese zu beobachten und bei
Unregelmäßigkeiten an der Fahrleitungsanlage des befahrenen
Gleises oder des Nachbargleises entsprechend den Bestimmungen der DV 462/100 sowie des § 51 der DV 408 zu handeln. |
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(7) | Wird während der Fahrt vom Triebfahrzeugpersonal eines Triebfahrzeuges eine Störung an der Fahrleitungsanlage erkannt und fahren im Zugverband als weitere Triebfahrzeuge E-Triebfahrzeuge mit angelegten Stromabnehmern mit, so ist der Zug durch Notbremsung sofort anzuhalten.
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Allgemeines | (1) | Der Triebfahrzeugführer hat unter Ausnutzung der größtmöglichen Zugkraft und Anwendung einer wirtschaftliche
Fahrweise die für die Einhaltung der Fahrzeit erforderlich
Geschwindigkeit anzustreben, ohne die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. |
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Anfahren | (2) | Das Anfahren hat, mit der höchsten Anfahrzugkraft unter Vermeidung des Schleuderns zu erfolgen. Zieht das Triebfahrzeug trotz Erreichung der maximalen Anfahrzugkraft nicht, muß die Zugkraft wieder abgeschaltet werden. Wird diese nicht beachtet, treten Schäden in der Kraftübertragung auf. Ist die geforderte Geschwindigkeit erreicht, ist die Zugkraft einzustellen, daß die Geschwindigkeit konstant bleibt. Wird eine höhere Geschwindigkeit erforderlich, so ist diese durch Zugkrafterhöhung anzustreben. Eine Geschwindigkeitsverringerung ist durch Vermindern bzw. Abschalten der Zugkraft und ggf. durch Bremsen vorzunehmen. Besonderheiten der Traktionsarten sind in den Teilheften 1 bis 3 geregelt.
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Übergang von Last-fahrt auf Leerfahrt | (3) | Beim Übergang zum Leerlauf ist, wenn keine Gefahr vorliegt, die Leistung allmählich zurückzunehmen.
Besonderheiten der Traktionsarten sind in den Teilheften 1 bis
3 geregelt. |
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Übergang von Leerfahrt auf Lastfahrt |
(4) | Beim Übergang vom Leerlauf zur Lastfahrt ist die Zugkraft
allmählich wieder zuzuschalten, bis die zu der gefahrenen Geschwindigkeit gehörende Zugkraft erreicht ist. Besonderheiten
der Traktionsarten sind in den Teilheften 1 bis 3 geregelt. |
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Bedienen des Sandstreuers | (5) | Bei Befahren von Stellen mit ungünstiger Beschaffenheit der Schienenoberfläche (Laubfall, Verschmutzung von Überwegen und Ladestraßen usw.) ist der Sandstreuer so zu öffnen, daß dadurch der gesamte Radumfang Sand erhält. Kurzzeitiges Sanden, wobei nur ein Teil des Radumfanges Sand erhält, begünstigt wegen der ungleichen Haftreibung das Schleudern. Während des Schleuderns ist das Sanden verboten, weil hierdurch schwere Schäden an den Antriebsaggregaten entstehen können. Auf Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen oder Iso lierschienen - durch Signal gekennzeichnet - ist das Sanden ebenfalls zu unterlassen. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen sind Unterwegsaufenthalte zum Prüfen der Funktion der Sandstreuer zu nutzen (Abklopfen der Sandstreurohre). |
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Radschleudern | (6) | Neigt das Triebfahrzeug infolge ungünstiger Beschaffenheit der Schienenoberfläche trotz Sandens zum Schleudern, ist die Zugkraft des Triebfahrzeuges entsprechend zu verringern. Beim Radschleudern ist die Zugkraft sofort abzuschalten und entsprechend neu nach Beendigung des Schleuderns wieder zuzuschalten. |
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(7) | Mißbrauch bzw. unnötiges Benutzen der akustischen Signaleinrichtung ist verboten! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) | Wird während der Fahrt eine verdächtige Rauchentwicklung oder ein Brand auf der Strecke oder in unmittelbarer Nähe bemerkt, so ist der nächste Wärterposten bzw. die nächste Betriebstelle zu verständigen. Gegebenenfalls ist die Brandbekämpfung selbst vorzunehmen. |
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Signalleuchten | (9) | Bei eintretender Dunkelheit, bei Nebel und bei Schneetreiben
sind die vorgeschriebenen Signalleuchten am Triebfahrzeug
einzuschalten. Abblendbare Signalleuchten sind während der
Aufenthalte auf Bahnhöfen und Haltepunkten, bei Zugbegegnungen und bei Fahrten durch Bahnhöfe abzublenden. |
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(10) | Beim Befahren von Gleisen mit elektrischer Fahrleitung ist § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
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(11) | Der Triebfahrzeugführer hat oft die pneumatischen Einrichtungen des Triebfahrzeuges (z. B. Hauptluftbehälter, Sandbehälter, Ölabscheider, Kondenstöpfe‚ Druckluftleistungsschalter) sorgfältig zu entwässern. |
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(12) | Tritt bei einem Schiebetriebfahrzeug eine Störung auf,
durch die die Triebfahrzeugleistung kurzzeitig abgeschalt wird, so darf diese erst wieder zugeschaltet werden, wenn sich
der Triebfahrzeugführer davon überzeugt hat, daß keine Zugtrennung eingetreten ist. |
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(13) | Neigt ein Triebfahrzeug bei einer bestimmten Geschwindigkeit zu Schwingungen, so darf mit dieser Geschwindigkeit
nur kurze Zeit gefahren werden. |
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Verhalten beim Anfahren in Steigungen und beim Zurücksetzen des Zuges auf der freien Strecke |
(14) | Beim Andrücken des Zuges zum Anfahren nach einem Halten in Steigungen ist die Fahrtechnik so einzurichten, daß nur
die durchgehende Druckluftbremse benutzt und eine etwaige
Rückwärtsbewegung äußerst gering gehalten wird. Dabei muß
der Triebfahrzeugführer aufgrund seiner Streckenkenntnis und
der Zuglänge selbst entscheiden, ob eine Rückwärtsbewegung
ohne Gefährdung des übrigen Betriebes erfolgen kann. In Zweifelsfällen hat er sich stets mit einer der benachbarten Betriebsstellen zu verständigen. Ein Andrücken darf dann nur mit
Zustimmung des Fahrdienstleiters der rückgelegenen Betriebsstelle erfolgen (siehe § 55 Abs. 12 der DV 408).
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(1) | Zum Vermindern der Geschwindigkeit, zum Konstanthalten der Geschwindigkeit auf Gefällestrecken, zum Anhalten eines Zuges im Regelbetrieb und in Gefahrfällen sowie zum Festhalten eines in Neigung stehenden Zuges sind die Bremsen zu bedienen.
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Gegendruckbremse | (2) | Für die Bedienung der Hand- und Druckluftbremsen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 12 der DV 464 II und die
DV 408. Für die Bedienung der Gegendruckbremse gelten die
Anlage 3 der Dienstvorschrift für den Betrieb auf Steilstrecken
(Dv Steilstr), DV 465, und der Anhang XVI des Teilheftes 3. Für
die Bedienung der Magnetschienenbremse und der elektrischen
Widerstandsbremse gelten die Teilhefte 1 und 2, die DV 465 und
die Beschreibungs- und Bedienungsvorschrift der betreffenden
Triebfahrzeugbaureihe. |
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Schnellbremsung | (3) | Bei Gefahr ist zuerst die Schnellbremsung einzuleiten, der
Sandstreuer anzustellen, das Notbremsventil und die Zusatzbremse zu betätigen. Erst dann ist die Zugkraft abzuschalten. |
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Löseventil | (4) | Eine Betätigung der Löseventile bei höherer Geschwindigkeit unmittelbar nach Einleiten einer Bremsstufe ist nicht zulässig. |
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(5) | Bei Annäherung an ein haltzeigendes Signal ist den Reibungsverhältnissen zwischen Rad und Schiene, den Bremsverhältnissen im Zuge und den Neigungsverhältnissen konzentrierte Aufmerksamkeit beizumessen.
Die Bestimmungen der Vorschriften für den Bremsdienst, Teil II, Bedienung und Unterhaltung der Druckluftbremsen im Betrieb,
DV 464 II, sind zu beachten. |
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Festhalten des Zuges |
(6) | Auf Bahnhöfen und Haltepunkten, deren Gleise in Neigung liegen, ist bei Halt eines Reisezuges am Bahnsteig für die Dauer des Haltens das Triebfahrzeug mit der Zusatzbremse festzubremsen. Bei Fahrt mit Steuer- und Befehlswagen und bei Triebzügen ist während der Dauer des Haltens der Zug mit der durchgehenden Bremse oder mit der Zusatzbremse festzubremsen.
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Heizzeit
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(1) | Zu heizen ist während der Heizperiode und außerdem, wenn der Zugführer die Aufforderung zum Heizen erteilt. Dabei gelten die Bestimmungen der DV 926 und der Dienstvorschrift für die Bedienung der elektrischen Zugheizung (Elheizbed), DV 927. Bei Ubernahme eines Zuges ist die Heizung erst zu bedienen, wenn der Triebfahrzeugführer hierzu einen Auftrag von dem Betriebseisenbahner erhält, der für die Heizung des Zuges verantwortlich ist (Wm oder Zub).
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Bei Vorhandensein von Bremsprobelichtsignalen ist bei dampfbeheizten Zügen das Signal
Zp 12 und bei elektrisch beheizten Zügen das Signal Zp 14 gemäß DV 301 gleichzeitig der Auftrag zur Bedienung der Heizung. |
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(2) | Bei Übernahme eines Zuges zum Vorheizen ist entsprechend
dem Heizsystem zu verfahren. Ist kein Wagenmeister oder kein
Zugbegleitpersonal vorgesehen, so hat das Triebfahrzeugpersonal die Heizung nach äußerer Augenscheinprüfung des Zuges
zu bedienen. Dem Triebfahrzeugpersonal sind die betreffenden
Züge bekanntzugeben. |
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Heizen der Züge
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(3)
b)
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Dampfheizung Nach Herstellung der Verbindung zwischen Triebfahrzeug und Zug ist nach Auftrag gemäß Abs. 1 bzw. 2 der volle Heizdruck von 4 kp/cm2 einzustellen, damit in kürzester Zeit am Zugschluß Dampf ausströmt und Undichtigkeiten am Zug sofort erkannt und beseitigt werden können. Die Heizung oder der Heizdruck darf nur mit Zustimmung des Zugführers abgestellt bzw. reduziert werden. Bei Frostgefahr ist bis zum Abkuppeln des Triebfahrzeuges vom Zug zu heizen. Nach Beendigung des Heizens ist die Zugheizung mit dem vollen Heizdruck oder, wenn es gefordert wird, mit Druckluft auszublasen. Vor dem Trennen der Heizkupplung sind das Dampfheizventil sowie der Heizhahn am Triebfahrzeug und am Wagen zu schließen; nach dem Entkuppeln sind die Heizhähne wieder vorsichtig zu öffnen. |
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Kuppeln der elektrischen Heizung Abschalten der
Entkuppeln der |
(4) a)
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Elektrische Heizung
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daß bei Übergang des Zuges für eine Fahrt in die Gegenrichtung
das übernehmende Triebfahrzeug mit der elektrischen Heizung gekuppelt wird.
Der Deckel der Kupplungsdose ist zu schließen. |
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Heizen bei Vorspann |
(5) | Bei Fahrt mit Vorspann eines Triebfahrzeuges hat in der Regel das Zug-Triebfahrzeug die Heizung zu übernehmen. |
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Heizen durch das Vorspanntrieb- fahrzeug |
(6) | Bei schadhaftem Zug-Triebfahrzeug übernimmt das Vorspann-Triebfahrzeug die Heizung. Bei Triebfahrzeugen mit elektrischer Zugheizung ist darauf zu achten, daß dabei die Heizschütze des schadhaften Zug-Triebfahrzeuges geöffnet sind. Der Heizwahlschalter des schadhaften Zugtriebfahrzeuges ist dabei in die Nullstellung zu legen.
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Kuppeln | (1) | Vor dem Kuppeln des Triebfahrzeuges mit dem Zug ist in
den Bremskupplungen befindliches Eis bzw. Wasser zu beseitigen. |
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Triebfahrzeuge, die bei Frostgefahr warm abgestellt werden müssen |
(2) | Die Absperrhähne der Dampfheizung sind bei Frost stets geöffnet zu halten, damit das Niederschlagwasser nach beiden Seiten abfließen kann. Der Umstellhalm oder das Umstellventil auf
dem Führerstand des Triebfahrzeuges ist in Mittelstellung zu
legen, so daß aus dem vorderen und dem hinteren Absperrhahn Dampf ausströmen kann. Das Dampfheizventil ist leicht zu öffnen. |
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(3) | Die Achslagerunterkästen müssen sofort auf eingedrungenes
Wasser untersucht werden. Dieses ist unbedingt zu entfernen,
da sonst die Schmierpolster am Achsschenkel festfrieren und
beim Ingangsetzen des Triebfahrzeuges abreißen. Die Achslager-Oberschmierung ist im Winter sorgfältig zu warten. |
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Vor der Fahrt | (4) | Der Heizungsumstellhahn oder das Heizungsumstellventil
des Triebfahrzeuges ist ganz zu öffnen. Beim Übergang von Dampfheizung auf elektrische Heizung ist die Heizleitung durchzublasen. |
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(5) | Die Luftleitung ist - besonders bei Frost - durch Öffnen
aller Absperrhähne auszublasen. |
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(6) | Wasser, Dampf und Sand dürfen auf Drehscheiben/Schiebebühnen, Leitungskanälen, isolierten Schienen, Schienenstromschließern, Bahnsteigen und Weichen sowie in der Nähe von
Signalen nicht abgelassen werden. |
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Während der Fahrt | (7) | Die Strecke ist während der Fahrt auf Schneewehen und Schäden an Fahr- und Freileitungen zu beobachten. Wahrnehmungen sind sofort dem nächsten Bahnhof zu melden.
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(8) | Beim Durchfahren längerer Strecken ohne Halt sind in gewissen Abständen leichte Betriebsbremsungen auszuführen.
Bei Frost und Schnee, bei starken Vereisungen oder bei starker
Rauhreifbildung ist während der Zugfahrt des öfteren eine
Funktionsprobe der Stromabnehmer durchzuführen. Die planmäßigen Verkehrs- und Betriebshalte sind für diese Funktionsproben zu nutzen. |
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(9) | Der Druckregler der Luftversorgungsanlage ist bei Versagen auszuschalten. |
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Durchfahren von Schneewehen |
(10) | Vor der Anfahrt eines steckengebliebenen Zuges sind
Triebfahrzeugräder und Schienen von Schnee frei zu machen.
Die Weiterfahrt hat durch Vor- und Rückwärtsfahren mit dem
Triebfahrzeug allein oder mit einem Zugteil nur unter Beachtung des § 55 Absätze 3 und 13 der DV 408 zu erfolgen. |
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Nach Beendigung der Zugfahrt |
(11) | Bei Triebfahrzeugwechsel ist mit dem Absperren des Heizdampfes zu warten, bis das Triebfahrzeug abgehängt wird. Bei
Fahrtrichtungswechsel der Züge muß das den Zug anbringende
Triebfahrzeug bis kurz vor Abfahrt voll durchheizen. |
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(12) | Nach Beendigung einer Zugfahrt ist Wasser, Eis oder verdicktes Öl aus den Achsbuchsen zu entfernen. Drucklufterzeuger, Hauptluftbehälter, Tropfbecher und Druckluftleitungen
sind zu entwässern. |
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(13) | Um das Einfrieren des Drucklufltteiles (Kolben) bei der
Sicherheitsfahrschaltung zu vermeiden, ist es notwendig, die
Ausblasevorrichtungen am Apparat häufig zu betätigen. Die
Sicherheitsfahrschaltung ist ferner bei Frostwetter (im Mittel - 5°C) wöchentlich zu untersuchen. Dabei ist den Kontakten
und Isolierteilen wegen Vereisung sowie dem Ölstand in den
Getriebekästen besondere Beachtung beizumessen. Schmierfette sind entsprechend zu verdünnen. |
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(14) | Die Entwässerung der Hauptluftbehä1ter‚ Kondenstöpfe
und Ölabscheider ist häufig und sorgfältig durchzuführen. Falls
pneumatische Teile der Steuerung sich im unbesetzten Führerstand befinden, ist dieser Führerstand ebenfalls zu heizen. |
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(15) | Bei Schnee-Einzug (Staubschnee) ist besonders auf Störungen durch Vereisen der Steuerstromkontakte zu achten. Es ist zweckmäßig, während des Aufenthaltes auf Bahnhöfen die Fahrtrichtungs- und Bremswender durch Umstellen des Fahrtwender- und Bremswendergriffes am Fahrschalter mehrmals zu bestätigen.
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Bei besonders ungünstigen Verhältnissen müssen bedarfsweise
die Steuerstromkontakte mit einem Haarpinsel während des
Aufenthaltes auf den Bahnhöfen gereinigt werden. Achtung! Vor Betreten des Maschinenraumes Hauptschalter „Aus“ und Stromabnehmer senken! |
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(16) | Während der Wintermonate sind die technischen Besonderheiten für die Belüftung des Maschinenraumes der betrefenden Triebfahrzeugbaureihe zu beachten. |
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a)
d)
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Die Lüfter sind, wenn eine entsprechende Einrichtung vor
handen ist und es die Witterungsanlage erfordert, in Winterschaltung zu betreiben. Lüftungsgitter, in deren unmittelbarer Nähe elektrische Apparate liegen, die durch Schnee-Einzug gefährdet werden können, sind durch Abdeckbleche zu schließen. Es ist darauf zu achten, daß nur die unbedingt notwendige Zahl der Lüftungsgitter abgedeckt wird (auf keinen Fall mehr als 50 %), da sonst der Schnee-Einzug bei den verbleibenden offenen Gittern stark begünstigt wird. Das Abdecken der Lüftungsgitter wird vor Eintritt der Schneeperiode von der Gruppe Triebfahrzeugunterhaltung ausgeführt. An schneereichen Tagen hat sich der Triebfahrzeugführer, wenn er ein Triebfahrzeug übernimmt, zu überzeugen, daß alle Vorkehrungen getroffen sind, um Schäden durch Schnee-Einwirkungen zu vermeiden. Bei Schneetreiben ist der Maschinenraum während der Fahrt in Abständen zu kontrollieren. Falls bei Triebfahrzeugen eine Umlauflüftung für Transformatoren und Motoren vorgesehen ist, ist diese bei Staubschneewetterlage in Tätigkeit zu setzen. Die Umschaltung der Klappen für den Lufteintritt ist vom Triebfahrzeugpersonal vorzunehmen. Die Bestimmungen der Beschreibung und Bedienungsvorschrift für die jeweilige Triebfahrzeugbaureihe sind zu beachten. |
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(17) | Das Triebfahrzeugpersonal hat das Eindringen von Schnee in den Maschinenraum dem Triebfahrzeugdienstleiter vor Einfahrt in den Schuppen zu melden. Der Schnee kann am leichtesten entfernt werden, wenn er noch nicht taut. Er wird von den Apparaten mit einem Handbesen
|
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abgekehrt oder durch den Luftstrom einer Ausblaseeinrichtung entfernt. Die Gänge sind zu reinigen, die Apparate mit
Tüchern abzureiben und, soweit möglich, zu trocknen.
Die Reinigung erfolgt zweckmäßigerweise vor Einfahrt in den
Schuppen. Um den Maschinenraum kühl und damit den
eingezogenen Schnee trocken zu halten, kann erforderlichenfalls der Lüfter weiterlaufen, bis das Reinigungspersonal erscheint.
Bei Weiterlüftung vor Einfahrt in den Schuppen ist jedoch zu
beachten, daß die Motoren nicht unterkühlt werden, da sich
sonst im Schuppen an den Wicklungsteilen, Bürstenhaltern
usw. Wasser niederschlägt und diese Teile gefährdet. |
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(18) | Im Winter sind vorzugsweise besondere Winterschmiermittel mit niederem Erstarrungspunkt zu verwenden. Gegebenenfalls kann das Schmiermittel mit einigen Tropfen Petroleum verdünnt werden. |
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(19) | Bei Ausbesserungsarbeiten durch die Gruppe Triebfahrzeugunterhaltung im Führerstand des Triebfahrzeuges ist
darauf zu achten, daß Rohrdurchgänge, Kabelkanäle usw. gut
abgedichtet werden. |
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(20) | Bei Schneewetterlage sind die Kammern der Schalträume
und Schränke von Zeit zu Zeit zu öffnen, und der eingedrungene Schnee ist zu beseitigen. Die Öffnungen für die Belüftungen dieser Kammern dürfen nicht geschlossen werden. |
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(21) | Bei Schneewetterlage sind die Fahrmotoren möglichst äußerlich und auch innen von Schnee zu befreien.
Die unteren Kommutatorklappen und die Entwässerungsschrauben oder entsprechende Einrichtungen sind dabei zu öffnen.
Die Ansaugöffnungen sind, soweit Einrichtungen hierfür vorhanden sind, zu verkleinern.
Der Sitz des Kommutatordeckels und die Dichtung sind zu prüfen, die Verschlüsse ggf. nachzuspannen.
Die Dichtung im Deckel des Motorkabelanschlußkastens ist zu überprüfen; die Kabeldurchführung selbst muß gut mit Isolierband abgedichtet sein. Es ist zu beachten, daß der Lacküberzug
der Spulen im unteren Ständerteil einwandfrei ist. |
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(22) | Die Blinddosen der Steuerstromstecker sind sorgfältig von eingedrungenen Schnee zu säubern und die Verschlüsse auf Gangbarkeit zu prüfen. Es ist ferner zu prüfen, ob der Dichtungsring in der Verschraubung vorhanden ist. Das Kuppeln muß mit größter Sorgfalt ausgeführt werden. Die Hebel sind fest nach unten zu drücken. Nach dem Entkuppeln sind die Deckel der Dose wieder zu schließen.
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(23) | Bei der Brandbekämpfung an und auf Triebfahrzeugen sind
die folgenden Grundsätze zu beachten: |
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(24) | Ist ein Brand am Triebfahrzeug oder am Zug ausgebrochen so ist das Triebfahrzeug bzw. der Zug unter Beachtung von unmittelbar in der Nähe befindlichen leicht brennbaren Gütern anzuhalten und eine Brandbekämpfung mit den vorhandenen Feuerlöschgeräten und -anlagen einzuleiten. Hierbei sind die Bestimmungen der DV 462/100 zu beachten. Erkennt das Triebfahrzeugpersonal, daß die eigenen Löscheinrichtungen nicht ausreichen, gibt es mit dem Typhon Feueralarm (40 s langer Dauerton) und verständigt die nächste Betriebsstelle. Dabei sind Ort und Zeit und Brandumfang mitzuteilen. Benutzte Handfeuerlöscher dürfen nicht wieder in die Halter eingehängt werden. Diese sind im Heimat- oder Wendebahnbetriebswerk auszutauschen. |
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Befahren der |
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39 | Inhaltsverzeichnis |
Wurden vom Triebfahrzeugführer während und nach der
Fahrt keine Schäden und Mängel am Triebfahrzeug festgestellt,
so ist nach dem Abstellen des Triebfahrzeuges dieses in der
Triebfahrzeugdienstleitung als einsatzfähig zu melden. Wurden
Mängel und Schäden festgestellt, so sind diese vom Triebfahrzeugführer in das Mängelbuch einzutragen (siehe § 17). Der
Triebfahrzeugdienstleitung ist in diesem Fall mitzuteilen, ob
oder zu welchem Zeitpunkt das Triebfahrzeug voraussichtlich
wieder einsatzfähig ist.
Beim Abstellen des Triebfahrzeuges im Schuppen ist die Handbremse anzuziehen. Die Führerstandtüren sind nicht zu verschließen.
In das Übergabebuch für Triebfahrzeuge sind alle während der Dienstschicht im Betriebsablauf eingetretenen technischen Vorkommnisse und festgelegten Dienstausführungen einzutragen.
40 | Inhaltsverzeichnis |
Es dient als Nachweis für ordnungsgemäße Ausführungen
für die Betriebssicherheit sowie der Personalleistungen.
Das übernehmende Triebfahrzeugpersonal hat sich bei Dienstbeginn über die Eintragungen der Vorleistung zu informieren.
(4)
(5)
Für das Führen und für sonstige Besonderheiten gelten die
Vorbemerkungen des Mängelbuches und des Übergabebuches.
Das Mängelbuch und das Übergabebuch sind stets auf dem
Triebfahrzeug mitzuführen.
Sie sind auf Verlangen technischer
Aufsichtskräfte beim Betreten des Triebfahrzeuges vorzulegen.
Die Triebfahrzeuge können unter Beachtung der vorhandenen Schäden mit eigener oder fremder Kraft zum Reichsbahnausbesserungswerk überführt werden. Bei diesen Überführungen ist auf folgendes zu achten:
Überführungen mit
eigener Kraft
Überführungen
bei Überschreitung
gesetzlicher
Untersuchungsfristen
c)
Wird ein Triebfahrzeug nach Ablauf der Untersuchungsfristen überführt, so ist dieses ebenfalls dem Triebfahrzeugführer schriftlich auf dem Begleitzettel mitzuteilen. Das Triebfahrzeug darf nur allein oder im Verband mit anderen Triebfahrzeugen überführt werden. Bei überschrittener Frist der Bremsuntersuchung ist die DV 464 II zu beachten.
41 | Inhaltsverzeichnis |
Anhang XII
Die Störungssuche ist nach den Störsuchplänen der Beschreibung und Bedienungsvorschrift der betreffenden Triebfahrzeug-Baureihen vorzunehmen. Keinesfalls dürfen vom Triebfahrzeugpersonal Eingriffe vorgenommen werden, die Überwachungs-‚ Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Triebfahrzeuges außer Betrieb setzen, wenn dafür keine technische Notwendigkeit vorliegt. Werden solche Einrichtungen z. B. durch Überbrückungsschalter außer Betrieb gesetzt, übernimmt der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für die Überwachung der entsprechenden Betriebszustände. Die Störungen und die Art der Havarieschaltung ist im Mängelbuch zu vermerken. Außerdem ist zur Ursachenforschung vom Triebfahrzeugführer der genaue Störungshergang in einer „Dienstlichen Äußerung“ nach den Grundsätzen für die Störungsursachenforschung (Anhang XII) zu beschreiben.
42 | Inhaltsverzeichnis |
Leichte Entgleisung
Schwere Entgleisung
Für die Überführung entgleister Triebfahrzeuge bis zum nächsten Bahnbetriebswerk/ Einsatzstelle/Reichsbahnaus-‚ ausbesserungswerk wird die Höchstgeschwindigkeit von einer technischen Aufsichtskraft festgelegt.
43 | Inhaltsverzeichnis |
Wenn sich ein Triebfahrzeug nach einer Entgleisung wieder
selbst aufgleist, so ist sofort anzuhalten. Werden nach vorläufiger Untersuchung auf Lauffähigkeit durch den Triebfahrzeugführer keine betriebsgefährdende Mängel festgestellt, darf vorsichtig mit höchstens 15 km/h bis zum nächsten
Bahnhof weitergefahren werden. Dort ist das Triebfahrzeug
von einer technischen Aufsichtskraft zu untersuchen.
Triebfahrzeugfunk
44 | Inhaltsverzeichnis |
Das Kuppeln der Triebfahrzeuge hat zeitlich so zu erfolgen, daß ausreichend Gelegenheit zu einer Überprüfung der Steuerbefehlsübermittlung und Befehlsausführung zur Verfügung steht.
45 | Inhaltsverzeichnis |
Besitzen die zu kuppelnden Triebfahrzeuge eine für Mittelpufferkupplung ausgelegte Zugvorrichtung, werden jedoch mit Schraubenkupplung verbunden, so ist zu beachten, daß auf geradem Gleis etwa 50 mm Spielraum zwischen den Puffertellern erhalten bleibt. Fehlt dieser Spielraum, kommt es zu einer Überbeanspruchung der Zug- und Stoßvorrichtung bei Bogenfahrt, da die Federung der Schraubenkupplung fehlt.
Das Kuppeln des Triebfahrzeuges mit dem Wagenzug ist
stets in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
den Hauptschalter ausschalten (bei elektrischen Triebfahrzeugen),
den Dieselmotor abstellen (bei Dieseltriebfahrzeugen),
die Stromabnehmer senken (bei elektrischen Triebfahrzeugen
den Batteriehauptschalter ausschalten),
das Triebfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern,
die Schraubenkupplung einhängen,
die Hauptluftleitungsschläuche verbinden,
die Hauptluftbehälterleitungsschläuche verbinden,
die Zugheizung verbinden,
die Steuerleitung verbinden,
den Batteriehauptschalter einschalten.
46 | Inhaltsverzeichnis |
den Stromabnehmer heben (bei elektrischen Triebfahrzeugen),
den Dieselmotor starten (bei Dieseltriebfahrzeugen),
den Hauptschalter einschalten (bei elektrischen Triebfahrzeugen),
die Hilfsbetriebe einschalten sowie
die Absperrhähne der Hauptluftleitung und der Hauptluftbehälterleitung öffnen.
Bei elektrischen Triebfahrzeugen dürfen die Absperrhähne der
Hauptluftleitung und der Hauptluftbehälterleitung erst dann
geöffnet werden, wenn der Luftverdichter wieder eingeschaltet
und voller Hauptluftbehälterdruck vorhanden ist.
Das Entkuppeln wird in gleicher Reihenfolge ausgeführt. Beim
Kuppeln ist weiterhin darauf zu achten, daß die Kuppelkette,
die Steuerstromkupplung sowie die elektrische Heizleitung
des Wagens genommen werden. Das Kuppeln der Steuerstromleitungen ist vom Triebfahrzeugführer auszuführen. Um Störungen zu vermeiden, sind vor dem Kuppeln die Luftschläuche
zu entwässern und die Kontakte der» Steuerstromleitung von
Kupplungsstecker und Kupplungsdose zu reinigen.
Bremsprobe
Bremszettel
Besetzung der
Führerstände
Direkte und
indirekte
Steuerung
Der Führerstand des Wendezugsteuerwagens bzw. Wendezugbefehlswagens ist bei indirekter bzw. direkter Steuerung
stets mit einem Triebfahrzeugführer zu besetzen, das Triebfahrzeug dagegen nur bei indirekter Steuerung.
Eine indirekte Steuerung im Sinne dieser Dienstvorschrift ist
vorhanden, wenn die Übermittlung von Befehlen zur Steuerung
der Antriebskraft auf dem Triebfahrzeug vom Befehlswagen aus
mit akustischen Signalen über eine Rufanlage vorgenommen
wird.
Der Triebfahrzeugführer auf dem Triebfahrzeug steuert entsprechend den empfangenen Befehlen die Antriebsleistung.
47 | Inhaltsverzeichnis |
(6)
(7)
Beobachten
der Signale
(8)
Die Verantwortung für das Beobachten der Strecke, ihrer Signale sowie für das Geben und Aufnehmen von Signalen hat der Triebfahrzeugführer des an der Zugspitze laufenden Steuer- oder Befehlswagen (siehe § 51 Abs. 2 der DV 408),
48 | Inhaltsverzeichnis |
Bei indirekter Steuerung des Triebfahrzeuges vom Wendezugbefehlswagen aus gelten folgende Signale:
Achtung | — | ein mäßig langes Klingelzeichen |
Anfahren | — — |
zwei mäßig lange Klingelzeichen |
Triebkraft abschalten | . . . |
drei kurze Klingelzeichen kurz hintereinander |
Notsignal | ... ... ... ... |
mehrmals drei kurze Klingelzeichen kurz hintereinander |
Prüfung der Anlage | — — — — | vier mäßig lange Klingelzeichen |
Nur für elektrische Triebfahrzeuge: |
||
Hauptschalter einschalten (El 2) | — . |
ein mäßig langes und ein kurzes Klingelzeichen |
Hauptschalter ausschalten (El 1) | . — |
ein kurzes und ein mäßig langes Klingelzeichen |
Bügel ab ist zu erwarten (El 3) | — |
ein mäßig langes Klingelzeichen |
Bügel ab (El 4) |
. — . |
ein kurzes, ein mäßig langes und ein kurzes Klingelzeichen) |
Bügel an (El 5) | — . |
ein mäßig langes und ein kurzes Klingelzeichen |
Nur für Triebwageneinheiten und Triebzüge:
Motor starten | — . |
(ein mäßig langes und ein kurzes Klingelzeichen) |
Fahrtrichtungsänderung | . — . |
(ein kurzes‚ ein mäßig langes und ein kurzes Klingelzeichen) |
Störungssignal | — . . |
(ein mäßig langes und zwei kurze Klingelzeichen) |
49 | Inhaltsverzeichnis |
c)
Prüfung vom Führerstand des Wendezugsteuerwagens:
Sifa aus „1-Mann“ stellen
Batteriehauptschalter einschalten
Kleinselbstschalter überprüfen
50 | Inhaltsverzeichnis |
51 | Inhaltsverzeichnis |
Diese Dienstvorschrift trat am 1. Juni 1974 in Kraft.
Die 2., überarbeitete Auflage in der Fassung der Ber.-Nr. 3
ist gültig ab 1. August 1982.
52 | Inhaltsverzeichnis |
Mit Wirkung vom 1. Juni 1974 traten außer Kraft:
Dienstanweisung für Bediener und Wärter von Kleinlokomotiven, DA 005
Dienstanweisung für Personale der Triebfahrzeuge, DA 010
Dienstanweisung für Lokomotivheizkesselwärter, DA 016 §§ 1 bis 27 der Dienstvorschrift für die Behandlung und Unterhaltung der Dampflokomotiven im Betriebe (DV Lok),
DV 947,
gültig ab 1. Januar 1953 (die §§ 28 bis 49 wurden bereits mit
§ 28 Abs. 2 der DV 947/000, gültig ab 1. Juni 1967, außer Kraft
gesetzt) und
alle anderslautenden Bestimmungen.
53 54 (leer) |
Inhaltsverzeichnis |
Die in diesem Verzeichnis enthaltenen Bestimmungen müssen
Triebfahrzeugpersonale ganz bzw. teilweise kennen.
I.
1.
2.
3.
4.
5.
II.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8:
9.
Allgemein
Fahrdienstvorschriften (FV), DV 408
Signalbuch (SB)‚ DV 301
Dienstvorschrift für den vereinfachten Nebenbahndienst
(VN D), DV 437
Betriebssicherheitsvorschrift für den allgemeinen Dienst
auf Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) (BSV Eb), DV 462/100
Dienstvorschrift für den Dienst auf und an Triebfahrzeugen (Tfz-Dienst), DV 938
Dem Triebfahrzeugführer außerdem
Buchfahrplan für die zu befahrende Strecke, bei Sonderzügen ggf. außerdem die Fahrplanordnung (nur im
Dienst)*
Übersicht der vorübergehend eingerichteten Langsamfahrstellen und sonstigen Besonderheiten (La‚ Teile A und
B)*
Dienstvorschrift für die Ermittlung der Betriebsleistungen
(VBL), DV 407
Vorschriften für den Bremsdienst (Bremsvorschrift)‚
DV 464 I und DV 464 II
Dienstvorschrift für den Betrieb auf Steilstrecken
(DV Steilstr), DV 465
Merkblatt: Notverbindungen bei Zugtrennungen
(Vordruck-Best-Nr. 499 21)
Beschreibung und Bedienungsanweisung des vom Triebfahrzeugführer zu führenden Triebfahrzeuges
Sammlung betriebsdienstlicher Vorschriften (SbV)
Dienstvorschrift für den Dienst auf Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) (DV EB),
DV 462 (nur für E-Triebfahrzeugführer)
* gilt nur auf besondere Anordnung | 55 | Inhaltsverzeichnis |
B.
noch Anhang I
Dienstvorschriften, Merkblätter und Vordrucke, die im
Dienst auf dem Triebfahrzeug mitzuführen und mit denen
die Triebfahrzeuge auszurüsten sind:
Dienstvorschriften, mit denen die Triebfahrzeuge auszurüsten sind
Buchfahrpläne für die zu befahrenden Strecken, bei Sonderzügen ggf. außerdem die Fahrplanordnung
Übersicht der vorübergehend eingerichteten Langsamfahrstellen und sonstigen Besonderheiten (La, Teile A und
B)
Anhang zu den Fahrdienstvorschriften Teil I (AzFV, Teil I)
Beschädigungszettel (Vordruck-Best.-Nr. 423 045)
Anmerkung: | Die Vorschriften zu den Ziffern 1 und 3 werden
zu jedem Fahrplanwechsel getauscht. Die nur zum Fahrplanwechsel evtl. eintretenden Änderungen zu dem AZFV, Teil I, sind zentral durch
die Gruppe Triebfahrzeugbetrieb vorzunehmen. Für jedes Triebfahrzeug sind deshalb je
zwei Exemplare vorzuhalten. |
---|
1.
2.
3.
4.
C.
1.
2.
3.
Selbstüberwachung der Streckenkenntnis
(Vordruck-Best-Nr. 938 013 und 938 014)
Meldekarte/Meldezettel des Zugführers in genügender Anzahl (Vordruck-Best.-Nr. 408 26)
Störsuch- und Stromlaufpläne der Beschreibung und Bedienungsanweisung des vom Triebfahrzeugführer zu
führenden Triebfahrzeuges
Sammlung betriebsdienstlicher Vorschriften (SbV)
Rechtsvorschriften, Dienstvorschriften, Dienstanweisungen
usw., die dem Triebfahrzeugpersonal in der Heimatdienststelle zugänglich sein müssen
Ausbildungsrichtlinien für Triebfahrzeugpersonal,
DV 128 II
Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn
Dienstvorschrift für die Heizung der Züge (DV Heiz)
DV 926
56 | Inhaltsverzeichnis |
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
noch Anhang I
Dienstvorschrift für die Bedienung der elektrischen Zugheizung (Elheizbed), DV 927
Dienstvorschrift für das Bekanntgeben von Abweichungen
vom Regelbetrieb (BAR), DV 406
Dienstvorschrift für das Aufstellen des Anhangs zu den
Fahrdienstvorschriften und der Sammlung betriebsdienstlicher Vorschriften (DV AzFV/SbV)‚ DV 411
Dienstvorschrift für die Benutzung von Fernmeldeanlagen, Teilheft 2, Betriebsfernsprechvorschrift, DV 472 Th. 2
Dienstvorschrift zur Verhütung und Bekämpfung von Betriebsstörungen durch Frost und Schnee (DV Schnee)
DV 446
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (B0), DV 300
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, DV 303
Dienstvorschrift für die Regelung, Überwachung und den
Nachweis der Ergebnisse des Triebfahrzeugbetriebes (Tfz-Betrieb), DV 948
Dienstvorschrift für den Betrieb auf Steilstrecken (DV
Steilstr), DV 465
Dienstvorschrift für die Instandhaltung der Triebfahrzeuge, DV 946
Anhang zu den Fahrdienstvorschriften, Teil I (AzFV,
Teil I)
Dienstvorschrift für die Behandlung, Übergabe, Aufbewahrung und das Mitführen der Knallkapseln im Dienst
(DV Knallkapseln), DV 421
Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969
Deutsche Reichsbahn - (GBL-Sdr. Nr. 652)
Dienstvorschrift über Feuerlöschgeräte und -anlagen in
den Schienenfahrzeugen (Feufa), DV 935
57 | Inhaltsverzeichnis |
18.
19.
20.
21.
noch Anhang I
Arbeitsschutzanordnung 20/1 vom 4. August 1969 - Erste
Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen -
(GBl.-Sdr. Nr. 636),
Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 821/1 vom
18. Januar 1971 - Heizölfeuerungen - (GBl.—Sdr. Nr. 692) -
§§ 16 und 17 außer Kraft (siehe GBl. 1 1974 Nr. 12
S. 110)
Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 900/1 vom
28.0ktober 1975 - Elektrotechnische Anlagen - (GBL-Sdr. Nr. 820) sowie Anordnung Nr. 1 vom 11. März 1977
(GBl. I Nr. 7 S. 230) und Anordnung Nr. 2 vom 15. Juni
1978 (GBl. I Nr. 18 S. 230)
TGL 30310/01 Kesselanlagen;
Begriffe Klassifikation
TGL 30310/03 Kesselanlagen;
sicherheitstechnische Forderungen für die
Ausrüstung
TGL 30310/05 Kesselanlagen;
Forderungen für Herstellung und
erste Inbetriebnahme
TGL 30310/06 Kesselanlagen;
arbeitsschutz- und brandschutzgerechtes
Verhalten,
Prüfung, Dokumentation
TGL 30335/01 Anlagen und Einrichtungen zum Lagern,
Umfüllen und Mischen brennbarer Flüssigkeiten
TGL 30335/02 Anlagen und Einrichtungen zum Lagern,
Umfüllen und Mischen brennbarer Flüssigkeiten;
sicherheitstechnische Forderungen
TGL 30335/03 Anlagen und Einrichtungen zum Lagern,
Umfüllen und Mischen brennbarer Flüssigkeiten;
arbeitsschutz- und brandschutzgerechtes
Verhalten, Prüfen, Dokumentation
Die Reichsbahndirektionen können aus besonderen Gründen zu
den Abschnitten B und C Abweichungen anweisen. Die für alle
Eisenbahner allgemein gültigen und zugänglich zu machenden
Bestimmungen sind hier nicht aufgeführt.
58 | Inhaltsverzeichnis |
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Der Ereignisort (Tat-, Unfall-‚ Fundort) ist, um eine Vernichtung von Spuren und Beweis-Stücken zu verhindern, unverändert zu erhalten, soweit nicht zur Bergung von Verletzten eine sofortige Hilfe notwendig ist.
Bei der Bergung von Verletzten ist deren Lagerort mit Hilfsmitteln (Kreide, Holzstückchen, Fähnchen) zu markieren.
Tote sind, wenn es die Aufrechterhaltung des Zugbetriebes
unbedingt erfordert, nach gewissenhafter Kennzeichnung
ihrer Lage beim Auffinden außerhalb der Gleise zu lagern
und der Sicht durch Bedecken zu entziehen.
Der Ereignisort ist, um Spuren zu erhalten, in einem den
jeweiligen Umständen entsprechenden Umkreis abzusperren
und bis zum Eintreffen der Transportpolizei zu sichern.
Das Betreten des Ereignisortes ist vor dem Eintreffen der
Sicherheitsorgane allen Personen, mit Ausnahme des Staatsanwaltes und des Personals zur ärztlichen Hilfeleistung, zu
verwehren.
Jede eigenmächtige Handlung, die eine Veränderung des Ereignisortes nach sich zieht, hat zu unterbleiben, ausgenommen bei notwendigen Handlungen zur Bergung von‚ Verletzten und Toten. Hierbei sind Spuren und Beweisstücke
möglichst zu erhalten.
Bei der Durchführung dieser Maßnahmen ist darauf zu
achten, daß die Sicherheit auf dem Bahngebiet und der ordnungsgemäße Betriebsablauf nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Die aus diesen Gründen erforderlichen
Veränderungen am Ereignisort sind der Transportpolizei
bei ihrem Eintreifen umgehend mitzuteilen.
Dem Untersuchungsführenden sind alle Personen zu nennen, die vor der Transportpolizei am Tatort erschienen
waren.
Eine Berührung der vorgefundenen Gegenstände mit den
Händen oder mit Hilfsmitteln hat zu unterbleiben.
59 | Inhaltsverzeichnis |
2.
3.
Die Sicherheitsfahrschaltung ist auf ihre Wirksamkeit zu
prüfen.
a) Wegabhängige Sicherheitsfahrschaltung mit zeitabhängiger Überwachung
Eine der Bedienungstasten ist zu drücken. Nach Ablauf
von 30 s muß die Sifa-Meldelampe aufleuchten (nicht bei
allen Triebfahrzeugen). Bei Aufleuchten der Sifa-Meldelampe muß nach etwa 75 m Weg ein akustisches Signal
ertönen und nach weiteren 75 m Weg die Antriebskraftabschaltung und Zwangsbremsung einsetzen.
b) Sicherheitsfahrschaltung mit Zeitabhängigkeit (Bauart
LEW)
Eine der Bedienungstasten ist mindestens 30 s zu drücken.
Nach Ablauf dieser 30 s leuchtet die Sifa-Meldelampe auf.
Bei Aufleuchten dieser Sifa-Meldelampe muß nach 2,5 s 1
ein akustisches Signal ertönen und nach weiteren 2,5 s
die Antriebskraftabschaltung und Zwangsbremsung einsetzen. Die Geschwindigkeit bei dieser Prüfung muß
5 km/h betragen. Zur Prüfung bei Stillstand des Triebfahrzeuges ist die Prüftaste kurz zu drücken. Die Meldelampe muß aufleuchten und nach 2,5 s eine Zwangsbremsung ausgelöst werden.
c) Sicherheitsfahrschaltung mit Zeitabhängigkeit
(Bauart BR 120 und 130)
Die Prüfung dieser Sicherheitsfahrschaltung kann im Stillstand des Triebfahrzeuges vorgenommen werden. Zur
Prüfung ist der Prüftaster zu. drücken, daraufhin muß die
Sifa-Pfeife nach 30 s ertönen und nach weiteren 6 bis 7 s
die Abschaltung der Antriebskraft und die Zwangsbremsung einsetzen.
Der Triebfahrzeugführer hat während der Fahrt ständig
einen Bedienungstaster zu betätigen, der spätestens nach 30 s
kurzzeitig losgelassen werden muß. Bei nicht betätigtem. Taster ertönt bei der Zeit-Weg-abhängigen Sicherheitsfahrschaltung nach 75 m Weg das akustische Signal, und nach
weiteren 75 m setzt die Zwangsbremsung ein.
60 | Inhaltsverzeichnis |
8.
Muß ein Triebfahrzeug mit Sicherheitsfahrschaltung abgeschleppt werden, sind nur die Umstellhähne so umzustellen, daß über die Sicherheitsfahrschaltung keine Druckluft entweichen kann. Müssen dabei Plomben entfernt werden, sind diese wie im Falle einer Störung durch die Gruppe Triebfahrzeugunterhaltung zu ersetzen.
61 | Inhaltsverzeichnis |
9.
noch Anhang III
Der Aufbau der Sicherheitsfahrschaltung und die funktionsmäßige Einfügung in den Steuerstromkreis des Triebfahrzeuges sind in der jeweiligen Beschreibung und Bedienungsvorschrift der Triebfahrzeugbaureihe beschrieben
62 | Inhaltsverzeichnis |
Anhang IV (zu § 10 Abs. 19)
Die Spurkranzschmierung hat die Aufgabe, den Radreifenverschleiß einzuschränken. Triebfahrzeuge‚ die Dienst auf kurvenreichen Strecken leisten, sind deshalb mit einer Spurkranzschmiereinrichtung ausgerüstet. Das Triebfahrzeugpersonal hat sich gründlich mit der Funktion und Bedienung der Spurkranzschmierung vertraut zu machen. Der Aufbau dieser Einrichtung ist in der beigefügten Skizze schematisch dargestellt.
3.
63 | Inhaltsverzeichnis |
4.
noch Anhange IV
Das Nachfüllen des Fettbehälters
Vor dem Nachfüllen der Fettbehälter mit Spurkranzfett
sind die die Fettbehälter entlüftenden Absperrhähne zu
schließen. Die Fettbehälterdeckel und die Verschlußmuttern
am unteren Einfüllstutzen dürfen erst 5 min nach Schließen
der Absperrhähne geöffnet werden.
Zum Füllen über den am unteren Behälterrand befindlichen
Einfüllstutzen ist zweckmäßig eine mit Filter und Füll--Schlauch versehende Einfüllpumpe zu verwenden. Die Entlüftungsverschraubungen in den Fettbehälterdeckeln sind
hierbei zu öffnen.
64 | Inhaltsverzeichnis |
noch Anhang IV
Teil | Teil | ||
16 | Absperrhahn AR 1 1/2 " R | 82 | Sprühdüse |
28 | Luftfilter AR 3/4 " 4703.0...... | 83 | Schlauchleitung AA 8x400 TCH 1300 |
29 | Druckmesserventil 5 TGL 32-713.01 | 84 | Schlauchleitung AA 8x800 TCH 1300 |
46 | Elektr. Anstellventil EV 172 aL | ||
80 | Fettbehälter | ||
81 | Fettfilter |
65 | Inhaltsverzeichnis |
Anhang V (zu § 19 Abs. 1)
(1)
Erklärung der Zahlen 1 Technische Vorbereitungszeit 2 Betriebliche Vorbereitungszeit 3 Vorheizzeit 4 Leistung 5 Betriebliche Abschlußzeit 6 Technische Abschlußzeit |
(2) Die technische Vorbereitungszeit ist die für die Vorbereitung des Triebfahrzeuges im Bahnbetriebswerk oder in der
Einsatzstelle erforderliche Zeit. Sie beginnt mit der Meldung des
Personals zum Dienst und endet mit der Übergabe des Triebfahrzeuges an den Betriebsdienst. Sie umfaßt in der Regel nur
die Übernahme eines nach der vorangegangenen Dienstleistung
auf Einsatzfähigkeit untersuchten bzw. geprüften, bereits vorbereiteten Triebfahrzeuges.
(3) Die technische Abschlußzeit ist die für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Triebfahrzeuges im Bahnbetriebswerk erforderliche Zeit.
Sie beginnt mit der Rückgabe des Triebfahrzeuges an das Bahnbetriebswerk oder an die Einsatzstelle und endet mit der Fertigmeldung des einsatzbereiten Triebfahrzeuges.
In der technischen Abschlußzeit ist die Zeit für die Einsatzfähigkeitsuntersuchung bzw. Einsatzfähigkeitsprüfung eingeschlossen.
66 | Inhaltsverzeichnis |
|
noch Anhang V
|
|||||||||||
(5) | Begriffsbestimmungen für die Behandlung und Wartung der
Triebfahrzeuge im Dienstplan: |
|||||||||||
t 0 | Einfache Prüfung bei Dienstbeginn im Heimat-Bw/Einsatzstelle bei Übernahme des Triebfahrzeuges | |||||||||||
- |
Meldung und Entgegennahme des Dienstauftrages in der
Triebfahrzeugdienstleitung, Einsichtnahme in die Dienstbefehle und Aushänge, Weg zum Triebfahrzeug
Einsatzfähigkeitsprüfung (tp) des Triebfahrzeuges durch das Tfz-Personal Fahrt zur Triebfahrzeugübergabestelle |
|||||||||||
t 1 | Technische Behandlung des Triebfahrzeuges durch das Triebfahrzeugpersonal | |||||||||||
|
- |
Fahrt von der Triebfahrzeugübergabestelle zur Behandlungsanlage Einsatzfähigkeitsprüfung (tp) Ergänzung des Zubehörs und Aufnahme von Betriebs- und
Hilfsstoffen |
||||||||||
t 2 | Volle technische Behandlung des Triebfahrzeuges im Bahnbetriebswerk/Einsatzstelle | |||||||||||
- - - - - - |
Fahrt von der Triebfahrzeugübergabestelle zur Behandlungsanlage
|
|||||||||||
t 3 |
|
noch Anhang V Einfache technische Behandlung des Triebfahrzeuges |
||||||||||
S |
- = |
Einsatzfähigkeitsprüfung (tp) des Triebfahrzeuges während einer Betriebspause
|
||||||||||
B. (1)
|
Wartung und Pflege der Triebfahrzeuge
|
|||||||||||
(4) | Für die Aufgabenkomplexe der Triebfahrzeugwartung und
Triebfahrzeugpflege gelten folgende Begriffsbestimmungen
auch in den Überwachungsunterlagen zu verwenden sind: |
|||||||||||
tw1 | Einsatzfähigkeitsuntersuchung der Triebfahrzeuge | |||||||||||
|
||||||||||||
tw2 | Einsatzfähigkeitsuntersuchung der Triebfahrzeuge - im Rangierdienst nach max. 14 Tagen - im Zugdienst nach 12 Tagen (maximal 14 Tagen) |
|||||||||||
tw3 | Technische Untersuchung des Triebfahrzeuges auf Schäden und Mängel vor dem Abstellen in den Reservepark
bzw. Einsatzfähigkeitsuntersuchung bei Übernahme aus
dem Reservepark in den arbeitenden Triebfahrzeugpark.
Die für die jeweilige Traktionsart auszuführenden Arbeitenten der Begriffe tw1 und tw2 sind in den Teilheften 1 bis 3
aufgeführt. Die Arbeiten des Begriffes tw3 sind von der
Gruppe Triebfahrzeugunterhaltung entsprechend den Erfordernissen je besonders festzulegen. |
|||||||||||
tp | Dieser Begriff beinhaltet alle auszuführenden Pflegearbeiten der Einsatzfähigkeitsprüfung. Bei der Dienstplanerstellung ist darauf zu achten, daß die während der Dienstschicht anfallenden Betriebspausen möglichst für die Ausführung der Arbeiten des Begriffes tp sinnvoll genutzt werden. Die in den Teilheften 1 und 2 in dem Anhang II Buchst. a aufgeführten Arbeiten sind dabei grundsätzlich zu Dienstbeginn (auch bei Tfz-Personalwechsel am Zug) durchzuführen (Zeitdauer ca. 2 min). Als Richtwert für die Ausführung der Arbeiten des Richtwertes tp wird eine Zeit von ca. 30 min angegeben. |
|||||||||||
(5)
|
Bei Vermietung von Triebfahrzeugen an Dritte und beim
Einsatz von Triebfahrzeugen für Transportleistungen für Großveranstaltungen ist eine technische Untersuchung entsprechend
den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Bestimmungen der
Dienstvorschrift für den Reiseverkehr bei Großveranstaltungen
und für den sonstigen Sonderverkehr (Digro), DV 467, durch
den Triebfahrzeugwart durchzuführen. Die technische Abnahme
erfolgt durch den Instrukteur für Triebfahrzeuge.
noch Anhang V |
|||||||||||
(7) | Schäden und Mängel, die bei den Aufgabenkomplexen tw1und tw2 festgestellt werden, sind im Mängelbuch einzutragen
und der Gruppe Triebfahrzeugunterhaltung zur Beseitigung
mitzuteilen. |
|||||||||||
(8) | Der Triebfahrzeugwart ist verantwortlich, daß die Dieselmotoren betriebsfähig abgestellter V-Triebfahrzeuge warm gehalten bzw. rechtzeitig vor dem Einsatz vorgewärmt werden. |
|||||||||||
(9) | Jedes Triebfahrzeug ist vierteljährlich einmal auf seinen
Pflegezustand zu überprüfen und zu bewerten. Die Bewertung
des Plegezustandes dient der Erhöhung der Betriebssicherheit.
Bei betriebsgefährdenden Mängeln am Triebfahrzeug ist unabhängig von der ermittelten Punktzahl eine andere der vorhandenen Betriebsgefahr entsprechende Bewertungsnote festzulegen. Zur Bewertung der Triebfahrzeuge können, außer den
vom Leiter des Bahnbetriebswerkes benannten Beschäftigten, weitere geeignete Beschäftigte der Gruppen Triebfahrzeugbetrieb und Triebfahrzeugunterhaltung herangezogen
werden.
|
|||||||||||
(10) | Besteht in einem Bahnbetriebswerk/Einsatzstelle keine
stationäre Triebfahrzeugwartung, ist die Überprüfung und Bewertung des Pflegezustandes durch den Instrukteur für Triebfahrzeuge und den dafür benannten Triebfahrzeugführer vorzunehmen.
|
|||||||||||
(11) | Vom Triebfahrzeugwart sind nachstehende Unterlagen
kontrollfähig zu führen: |
|||||||||||
a) | Dienstübergabebuch (Vordruck-Best-Nr. 408 04) In das Dienstübergabebuch sind alle dienstlichen Anweisun
gen und Anordnungen für den Triebfahrzeugwart und
-helfer bzw. den ihm unterstellten Beschäftigten einzutragen.
Dieses Dienstübergabebuch ist auch auf den Einsatz- bzw.
Personaleinsatzstellen zu führen. |
|||||||||||
b) | Wartungsübersicht Als Wartungsübersicht ist der Vordruck mit der Best-Nr. 946 012 bzw. 946 013 zu verwenden. Hier ist nach dem Spaltenaufbau das Triebfahrzeugwerk einzutragen, und dieser Spaltenaufbau bildet dann auch gleichzeitig die Unterlage für den Dispositionsbogen mit der Eintragung. |
|||||||||||
c) | Übergabebuch für Triebfahrzeuge
in der Spalte 3 des Übergabebuches für Triebfahrzeuge durch Unterschrift zu quittieren.
|
|||||||||||
(12) | Wurde an einem Triebfahrzeug nach der festgelegten Frist keine Einsatzfähigkeitsuntersuchung durchgeführt, gilt das Triebfahrzeug als nicht einsatzfähig.
|
|||||||||||
1.
2.
3. |
Inbetriebnahme Funkbetrieb Sprechverkehr mit der ortsfesten oder beweglichen
Funkstation |
|||
a)
|
Rufen einer Funkstation |
|||
| ||||
4. |
noch Anhang VII Sprechverkehr mit den Rangierwechselsprechanlagen
(EWS-Anlagen) |
|||
|
a)
|
Rufen einer EWS-Sprechstelle Anruf von einer RWS-Sprechstelle
|
||
|
Anhang VIII (zu § 6) |
||||||
Anweisung zur Prüfung der Wasserstandsanzeigevorrichtung |
||||||
A. | Prüfen des Wasserstandes vor dem Anheizen (bei drucklosem Kessel) |
|||||
1. | Bei Betriebsstellung Ablaßhahn
oder Ablaßventil öffnen, Wasser muß ablaufen. |
Regelbauart (mit Hähnen) |
Bauart Corde (mit Ventilen) |
|||
2. | Ablaßhahn oder Ablaßventil schließen. Wasserstand muß sich wieder auf den vorherigen Stand einspielen. |
Bild S77-2-1 fehlt | Bild S77-2-2 fehlt | |||
B. | Prüfen des Wasserstandsanzeigers mit Selbstschlußeinrichtung unter Dampfdruck |
|||||
a) | Bauart mit Hähnen (Regelbauart) | Bild S77-3 fehlt | ||||
1. | Betriebsstellung (Bild 1) | |||||
|
noch Anhang VIII |
||||||
2. | Prüfen der Selbstschlußeinrichtung (Bild 2)
|
|||||
3. | Abschlußstellung (Bild 3)
|
|||||
4. | Durchblasen (Bilder 4 und 5)
|
|||||
|
noch Anhang VIII |
||||||
Hiernach ist der Abschlußhahn zu schließen (Bild 8). |
||||||
5. | Stellung: Selbstschluß ausgeschaltet (Bild 9) Beide Handgriffe gleichzeitig schräg nach oben (Selbstschluß ausgeschaltet) bringen und Wasserstand einspielen lassen. Beide Hände bleiben an den Griffen. |
|||||
6. | Betriebsstellung (Bild 10) Beide Handgriffe schräg nach unten bringen. Der Wasserstand darf sich hierbei gegenüber der Stellung "Selbstschluß ausgeschaltet" nicht verändern. Wenn zwei Wasserstände vorhanden sind, müssen beide geprüft werden. Wasserstände in beiden Gläsern vergleichen. |
|||||
b) | Bauart mit Ventilen ("Cardo") |
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1. | Betriebsstellung (Bild 1) Gewichtshebel zeigen senkrecht nach unten. |
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noch Anhang VIII |
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2. | Prüfen der Selbstschlußeinrichtung (Bild 2)
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3. | Abschlußstellung (Bild 3)
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4. | Durchblasen und nochmaliges
Prüfen der
Selbstschlußeinrichtung (Bilder 4 und 5) Nach dem Ausblasen den Gewichtshebel durch Rechtsdrehen wieder in die Abschlußstellung bringen (Bild 6).
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Mit dem oberen Ventil ist genauso zu verfahren (Bilder 7, 8 und 9). Das Abschlußventil ist dann zu schließen (Bild 10).
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noch Anhang VIII |
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5. | Betriebsstellung (Bilder 11 und 12) |
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Auswechseln der Wasserstandgläser Nach dem Abschrauben der Überwurfmutter sind die alten Gummiringe und Glasreste sorgfältig aus den Gehäuseköpfen zu entfernen. Beim Einsatz des neuen Glases ist auf dessen richtige Länge zu
achten. Über das neueGlas müssen zunächst der untere Gummiring, die Blechscheiben und die untere Überwurfmutter
mit dem Ansatz nach oben, dann die obere Überwurfmutter, Es werden jeweils drei Blechscheiben und ein Gummiring eingesetzt. |
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A. |
Besetzung der Führerstände bei Rangierfahrten
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1. | Bei begleiteten oder unbegleiteten Rangierfahrten hat der
Triebfahrzeugführer in Ein- und Zweimannbesetzung das
Triebfahrzeug grundsätzlich von dem in Fahrtrichtung vorderen Führerstand bzw. bei den Triebfahrzeugen der Baureihe 110 vom rechten Führerpult aus zu bedienen. |
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Ausnahmen:
b) Beim Ziehen von begleiteten Rangierabteilungen mit Triebfahrzeugen der Baureihe 110 kann in Einmannbesetzung die Bedienung auch vom in Fahrtrichtung linken Führerpult aus erfolgen. |
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2. 3. |
Bei Rangierfahrten mit Triebfahrzeugen in Mehrfachtraktion
gelten ebenfalls die Bestimmungen nach Ziff. 1. Besteht eine Rangierabteilung aus einem Triebzug oder einer Triebwageneinheit in Einmannbesetzung und ist ein Führerstandswechsel über einen inneren Durchgang nicht möglich, muß beim Schieben die Spitze dieser Rangierabteilung durch einen Rangierleiter besetzt sein. Der Rangierleiter kann entfallen‚ wenn die Spitzenführerstände des Triebzuges durch je einen Triebfahrzeugführer besetzt sind. |
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B. |
Besetzung der Führerstände bei Zugfahrten |
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1. |
Beim Ziehen eines Zuges ist der in Fahrtrichtung vordere
Führerstand zu besetzen.
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3.
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Wird ein Triebfahrzeug am Schluß eines Zuges mitgeführt und ist es nicht mit dem Zug gekuppelt (zum Nachschieben gemäß § 66 Abs. 8 der DV 408), so ist vom Triebfahrzeugpersonal der in Fahrtrichtung vordere Führerstand zu besetzen. Beim Schieben eines Zuges gemäß § 67 Abs. 2 Buchstaben a bis g der DV 408 ist durch das Triebfahrzeugpersonal der in Fahrtrichtung vordere Führerstand zu besetzen.
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C. |
Besetzung der Führerstände bei Rangierfahrten bei Störungen in der Steuereinrichtung des Triebfahrzeuges
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Wird im Störungsfall während einer Rangierfahrt die Bedienung durch einen anderen Führerstand als in Abschn. A benannt erforderlich, ist zu prüfen, Ob sich durch Stellen eines Betriebseisenbahners (Beimann) bei Einmannbesetzung eine Möglichkeit der Zweimannbesetzung ergibt bzw. ob bei unbegleiteter Rangierabteilung nach Stellen eines Rangierleiters die Forderung einer begleiteten Rangierfahrt erfüllt werden kann. Gegebenenfalls ist bei einer unbegleiteten Rangierfahrt die Mitnahme eines weiteren Fahrzeuges gemäß § 14 Abs. 1 der DV 408 abzulehnen. Kann kein Betriebseisenbahner (Beimann) bzw. Rangierleiter gestellt werden, ist nur noch eine Rangierfahrt zum Abstellen auf ein Nebengleis bzw. zum Bahnbetriebswerk oder zur Einsatzstelle unter größter Vorsicht statthaft.
|
||||||||
D. | Besetzung der Führerstände im Zugdienst bei Störungen in der Steuereinrichtung des Triebfahrzeuges |
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1. 2. |
Wird im Störungsfall die Bedienung eines Triebfahrzeuges
in Zweimannbesetzung von dem in Fahrtrichtung hinteren
Führerstand erforderlich oder muß das Triebfahrzeug mit
der Notsteuerung (Handsteuerung) bedient werden, ist gemäß § 68 Absätze 5 bis 8 der DV 408 zu verfahren. Der Beimann übernimmt dabei sofort bei Eintritt der Störung die
Aufgaben des Betriebseisenbahners, der nach § 68 Absätze
5 bis 8 der DV 408 zu stellen ist.
Wird im Störungsfall die Bedienung eines Triebfahrzeuges
in Einmannbesetzung von dem in Fahrtrichtung hinteren
Führerstand erforderlich oder muß das Triebfahrzeug mit
Notsteuerung (Handsteuerung) bedient werden oder tritt
eine Störung in der Sicherheitsfahrschaltung (Sifa) ein, so
ist nach§ 68 Absätze 3 bis 9 der DV 408 zu verfahren.
|
|||||||
Anhang X (zu § 10 Abs. 9) Grundsätze für die Kennzeichnung von Ölkannen auf Triebfahrzeugen |
||||||||
1. | Diese Grundsätze sollen die einheitliche und eindeutige
Kennzeichnung der Schmierstoflbehälter ermöglichen, damit Schäden infolge von Verwechslungen vermieden werden.
Die verschiedenen Schmierstofbehälter sind nach dem jeweiligen Verwendungszweck des Schmierstoffes durch verschiedene Farben und entsprechende Abkürzungen zu kennzeichnen. Die Zuordnung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: |
|||||||
|
||||||||
2.
4.
5. |
Schmierstoffbehälter im stationären Dienst der Triebfahrzeugbehandlung sind gleichfalls in dieser Form zu kennzeichnen.
Abbildung 1
|
Anhang XI
|
|||||||||||
l. | Allgemeines |
||||||||||
1. | Die Grundsätze sind anzuwenden bei Einrichtungen der induktiven Zugbeeinfiussung der Bauform J 60. Sie gelten für den Triebfahrzeugführer sowohl für das Bedienen der Einrichtung als auch für das Verhalten bei Störungen an der Fahrzeug- und Streckeneinrichtung. |
||||||||||
2. | Anordnung und Besonderheiten der Triebfahrzeugaurüstung enthält die "Beschreibung der induktiven Zugbeeinflussung Bauform J 60". |
||||||||||
3. | Die induktive Zugbeeinflussung (Indusi) überwacht, daß der
Triebfahrzeugführer die Signale rechtzeitig und richtig beachtet und die geforderten Tätigkeiten ausführt, und bewirkt
eine Zwangsbremsung, wenn er nicht der Signalbedeutung
entsprechend handelt. |
||||||||||
Bedienungs- und Anzeigeelemente |
4. | Die Bedienungs- und Anzeigeelemente für den Triebfahrzeugführer sind | |||||||||
a) | der Zugartschalter (zur Einstellung des Betriebsprogrammes der Indusi in Abhängigkeit vom Bremsvermögen des
Zuges) |
||||||||||
b) | die Wachsamkeitstaste (zur Bestätigung des Befolgens der
durch Signale übermittelten Informationen an den Triebfahrzeugführer; andernfalls erfolgt Zwangsbremsung) |
||||||||||
c) | die Befehlstaste (zum Vermeiden von 2000-Hz-Einwirkungen in betrieblich notwendigen Fällen) |
||||||||||
d) | die Freitaste (zum Lösen nach einer Schnellbremsung infolge einer durch die Zugbeeinflussung veranlaßten
Zwangsbremsung) |
||||||||||
e) | der Leuchtmelder „blau“ (jeder Stellung O, M, U des Zugartschalters ist eine Meldelampe zugeordnet) |
||||||||||
f) | der Leuchtmelder „gelb“ (zeigt als Standlicht nach der
Bedienung der Wachsamkeitstaste an, daß eine 1000-Hz-
Einwirkung erfolgte und die angehängte zeitabhängige Geschwindigkeitsprüfung wirksam ist; er zeigt als Blinklicht an, daß der Druck in der Hauptluftleitung unter
1,5 kp/cm2 abgefallen ist, der Luftabsperrhahn geschlossen oder die Anlage durch den Indusistörschalter ausgeschaltet wurde). |
||||||||||
Indusihupe | g) | die Indusihupe (ertönt beim Bedienen der Wachsamkeits- oder der Befehlstaste, sowie bei Zwangsbremsungen, die von der Indusi herrühren).
|
|||||||||
Für besondere Bedienungshandlungen sind dem Triebfahrzeugführer der Indusistörschalter, der Indusihauptschalter
(plombiert) und der Luftabsperrhahn (plombiert) zugänglich. |
|||||||||||
Strecken- einrichtung |
5.
6. |
Die Streckeneinrichtung besteht aus den Gleismagneten von 500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz sowie den dazugehörigen Schalteinrichtungen. Für das Melden von Störungen an der Fahrzeug- oder
Streckeneinrichtung durch den Triebfahrzeugführer sind die
Meldezettel für |
|||||||||
Anlage 5 Anlage 6 |
a) b) |
Störungen an der Fahrzeugeinrichtung der induktiven
Zugbeeinflussung (Anlage 5) und Störungen an der Streckeneinrichtung der induktiven Zugbeeinflussung (Anlage 6) zu benutzen.
|
|||||||||
Wirkung der Indusi |
7. |
Durch die Einrichtungen der Indusi wird eine Zwangsbremsung der Indusi ausgelöst bei |
|||||||||
a) | Nichtbedienen der Wachsamkeitstaste
(siehe Abschn. II Ziff. 4 Buchst. a und b) |
||||||||||
b) | Überschreiten der Prüfgeschwindigkeiten der - angehängten, zeitabhängigen Geschwindigkeitsprüfung (1000 Hz) - örtlichen Geschwindigkeitsprüfung (500 Hz) oder - örtlichen Geschwindigkeitsprüfung durch einen Geschwindigkeitsprüfabschnitt (siehe Abschn. II Ziflf. 4 Buchst. d) |
||||||||||
c) | unerlaubter Vorbeifahrt an einem Hauptsignal‚ das Hf 0,
H1 100, H1 13 oder Lsp zeigt, am Signal für Schiebetriebfahrzeuge und Züge auf falschem Gleis, das den Signalbegriff Sp 2 zeigt oder in bestimmten Fällen auch am Wärterhaltsignal Sh 2. |
||||||||||
8. | Die Bestimmungen nach Ziff. 7 Buchstaben a bis c gelten
auch beim Befahren von Gleisen entgegen der Regelfahrtrichtung bei
|
||||||||||
II. 1. |
Bestimmungen für den Dienst auf Triebfahrzeugen mit
Indusifahrzeugeinrichtung |
||||||||||
Einschalten | Nachdem auf dem besetzten Führerstand der Batteriehauptschalter des Triebfahrzeuges eingeschaltet, die Richtungssteuerwalze in Stellung „V“ gebracht wurde und die Hauptluftleitung
einen Druck von mehr als 1,5 kp/cm2 aufweist, ist die Triebfahrzeugeinrichtung für die induktive Zugbeeinflussung wirkbereit. |
||||||||||
|
|||||||||||
Ausschalten | Das Ausschalten erfolgt durch Rücklegen der Richtungssteuerwalze aus der Stellung „V“. Danach ist der Leuchtmelder „blau“
erloschen. |
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2. | Prüfen |
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Prüfen |
a) | Bei Übernahme des Triebfahrzeuges im Heimat- oder Wendebahnbetriebswerk bzw. beim Ausführen der Arbeiten zur
Einsatzfähigkeitsprüfung ist das ordnungsgemäße Verplomben des Luftabsperrhahnes, des Indusihauptschalters, der
Zusatzgruppe und des Schaltgehäuses zu prüfen. ‘ |
|||||||||
Schreibstreifen | b) | Vor der Fahrt ist durch den Triebfahrzeugführer der Papiervorrat des Registriergerätes zu prüfen. Das elektrische Registriergerät muß immer, auch bei ausgeschalteter Fahrzeugeinrichtung, mit einem Schreibstreifen versehen sein. Änderungen der Aufzeichnungen sind verboten. Der Schreibstreifen darf nicht beschädigt werden. |
|||||||||
c) | Die beschriebene Schreibstreifenrolle hat der Triebfahrzeugführer der Kassette zu entnehmen, mit Triebfahrzeugnummer, Datum, Name und Heimatdienststelle zu beschriften und
in der Triebfahrzeugdienstleitung seines Heimatbahnhofs
abzugeben. Die neue, vom Triebfahrzeugführer in die Kassette einzusetzende Schreibstreifenrolle ist mit der vorgenannten Beschriftung zu versehen. Die Schreibstreifenrolle darf nicht zurückgedreht werden. |
||||||||||
Prüfen der Indusi- wirksamkeit |
d) | Mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden eines Kalendertages hat der Triebfahrzeugführer die Wirksamkeit der Fahrzeugeinrichtung durch eine Zwangsbremsung bei der Triebfahrzeugübergabe bzw. Triebfahrzeugrückgabe in ein Bahnbetriebswerk oder auf einem Bahnhofsgleis durch Überfahren eines Prüfgleismagneten von 2000 Hz zu prüfen. Diese Stellen sind durch eine Tafel „Prüfmagnet“ gekennzeichnet. Nach Überfahren des Prüfgleismagneten muß die Fahrzeugeinrichtung eingeschaltet bleiben.
|
|||||||||
3. | Vorbereitung für die Fahrt |
||||||||||
Zugartschalter | a) | Der Zugartschalter ist vom Triebfahrzeugführer entsprechend den vorhandenen Bremshundertsteln des zu befördernden Zuges einzustellen. Es sind zu fahren in:
Die angegebenen Werte gelten ausschließlich für Strecken mit
Neigungen bis zu 5 %0 |
|||||||||
Schreibstreifen- beschriftung |
b) |
Der Triebfahrzeugführer hat vor Beginn der Fahrt auf dem
Schreibstreifen anzugeben: |
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Uhrzeitein- stellung |
c) | Bei Abweichungen von mehr als 2 Minuten gegenüber der genauen Zeit ist die Uhr des Registriergerätes einzustellen (Einstellung nur in Pfeilrichtung vornehmen). |
|||||||||
4. | Bedienen und Verhalten während der Fahrt |
||||||||||
Bedienen der Wachsamkeits- taste |
a) | Die Wachsamkeitstaste ist spätestens 4 Sekunden nach Vorbeifahrt - an Signalen mit den Signalbegriffen Vf 0, Vf 2, Vl 100, Vl 102, Hl 7, Hl 8, Hl 9a, Hl 9b‚ Hl 10, Hl 11, Hl 12a oder H1 12b,
|
|||||||||
Wegübergang nicht gesichert |
auch bei signalisiertem Falschfahrbetrieb, zeitweise
eingleisigem Betrieb und zeitweise eingleisigem Behelfsbetrieb am Vorsignal bzw. am Signal Sh 3, wenn es anstelle
eines Vorsignales aufgestellt ist bzw. am zusätzlich aufgestellten Signal So 3 (Vorsignaltafel) und
am Signal So 15 bei gestörter Wegübergangssicherungsanlage (Signal So 16b)
zu bedienen. |
||||||||||
Indusihupe | Während der Bedienung der Wachsamkeitstaste ertönt die
Indusihupe. Der Leuchtmelder „gelb“ leuchtet ab Bedienung
der Wachsamkeitstaste, wenn eine 1000-Hz-Beeinflussung er
folgt ist. |
||||||||||
b) | Wird an einem weiteren Signal vorbeigefahren, das einen
unter Buchst. a genannten Signalbegriff zeigt, ist die Wachsamkeitstaste erneut zu bedienen, auch wenn der Leuchtmelder „gelb“ noch nicht erloschen ist. |
||||||||||
Besonderheiten | c) | Zur Bedienung der Wachsamkeitstaste sind folgende Besonderheiten zu beachten: - An Vorsignalwiederholern ist die Wachsamkeitstaste nicht zu bedienen. - An Vorsignalen erfolgt keine 1000-Hz-Beeinflussung‚ wenn ein am gleichen Standort befindliches Hauptsignal die Signalbegriffe Hf 0 bzw. Hl 100 zeigt. |
|||||||||
Prüfge- schwindigkeit |
d) | Die Fahrgeschwindigkeit ist nach Bedienung der Wachsamkeitstaste so zu verringern,
daß
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|
|||||||||||
Nach Ablauf der Prüfzeit der angehängten Geschwindigkeitsprüfung erlischt der Leuchtmelder „gelb“.
— an Hauptsignalen, wenn sie Hl 2, Hl 5, Hl 8, Hl 11‚ Hf 1 oder Hl 101 zeigen, die signalisierte Geschwindigkeit nach der DV 301 nicht überschritten wird (örtliche Geschwindigkeitsprüfung durch signalabhängigen Geschwindigkeitsprüfabschnitt). Der Geschwindigkeitsprüfabschnitt wirkt dann außerdem bei Signal Hl 3a, Hl 3b, Hl 6a, Hl 6b, Hl 9a, Hl 9b, Hl 12a, Hl 12b, Hf 2 oder Hl 102 |
|||||||||||
Zwangsbremsung | e) | Bei Zwangsbremsung ertönt die Hupe. Infolge des Druckabfalls in der Hauptluftleitung erlischt der Leuchtmelder „blau“, und der Leuchtmelder „gelb“ blinkt. Der Triebfahrzeugführer hat den Führerbremshebel in die Schnellbremsstellung zu legen.
|
|||||||||
Freitaste | f) | Eine durch die Indusifahrzeugeinrichtung verursachte
Zwangsbremsung ist - nach zum Halten gekommenem Zug -
bei Schnellbremsstellung des Führerbremshebels durch Betätigen der Freitaste bis zum Verstummen der Hupe zu lösen
(je nach Zulänge ca. 8 bis 10 Sekunden). Anschließend ist die
Hauptluftleitung zu füllen (Leuchtmelder „gelb“ erlischt,
Leuchtmelder „blau“ leuchtet). Erhält ein Zug durch die induktive Zugbeeinflussung eine Zwangsbremsung‚ ohne daß eine Störung an der Fahrzeugeinrichtung erkennbar ist oder ein Bedienungsfehler des Triebfahrzeugführers vorliegt, ist die ständige Wirkstellung eines Gleismagneten anzunehmen. Davon ist der zuständige. Fahrdienstleiter zu verständigen. Kommt der Zug hinter einem Hauptsignal zum Halten, ist jedoch zunächst das unzulässige Vorbeifahren an einem halt zeigenden Hauptsignal anzunehmen. Für die Weiterfahrt in diesem Fall gilt § 52 Abs. 5 der DV 408. |
|||||||||
Weißes Kennlicht | g) | Zeigt ein Hauptsignal ein weißes Kennlicht (gilt fahrdienstlich als nicht vorhanden), erfolgt keine Einwirkung durch Gleismagnete. |
|||||||||
Befehlstaste | h) | Die Befehlstaste darf nur bedient werden
|
|||||||||
— bei gestörtem (ständig wirksamen) Gleismagneten von
2000 Hz am in Fahrstellung befindlichen Hauptsignal, wenn
deshalb der Befehl Ad ausgehändigt wurde. Die Befehlstaste ist während des Überfahrens des 2000-Hz- Gleismagneten bis zum Einrasten umzulegen. Hierbei ertönt die Hupe. |
|||||||||||
i) | Bei Fahrten mit Vorspann ist die Indusifahrzeugeinrichtung
des Vorspannfahrzeuges einzuschalten und die des Zugtriebfahrzeuges auszuschalten. Ist die Indusifahrzeugeinrichtung
des Vorspanntriebfahrzeuges gestört, sind die Triebfahrzeuge
zu tauschen. Ist ein Tausch nicht möglich, darf ohne eingeschaltete Indusifahrzeugeinrichtung gefahren werden. Für die Fahrt gilt die zulässige Geschwindigkeit nach § 36 Abs. 6 lfd. Nr. 1 der DV 408. |
||||||||||
j) | Ein Halt des Triebfahrzeuges mit einem eingeschalteten Fahrzeugmagneten über einem Gleis- oder Schaltmagneten ist zu
vermeiden
|
||||||||||
k) | Liegt der Ausschaltmagnet eines Geschwindigkeitsprüfabschnittes hinter der Meßstrecke (Einschaltmagnet - Gleismagnet 2000 Hz - Ausschaltmagnet)‚ also kurz hinter dem Signal, ist bei eingeschalteter Fahrzeugeinrichtung der Geschwindigkeitsprüfabschnitt vollständig zu durchfahren
(Überfahren des Ausschaltmagneten). Ein Halt innerhalb der
Meßstrecke ist zulässig.
|
||||||||||
Ist ein Überfahren des Ausschaltmagneten nicht möglich oder
mußte nach dem Halt in der Meßstrecke die Fahrzeugeinrichtung ausgeschaltet werden, ist für die nächste Zugfahrt die
ständige Wirkstellung des Geschwindigkeitsprüfabschnitts
anzunehmen. Hierüber ist der zuständige Fahrdienstleiter zur
Verständigung des nächsten Zuges zu unterrichten. Diese Betimmungen gelten nicht für Geschwindigkeitsprüfabschnitte, bei denen der Ausschaltmagnet vor dem Einschaltmagneten liegt. |
|||||||||||
Ausschalten bei Störungen |
1) | Bei Störungen ist die Fahrzeugeinrichtung mit dem Störschalter auszuschalten,— wenn wiederholt Zwangsbremsungen eintreten, deren Ursache der Triebfahrzeugführer nicht beseitigen oder erkennen
kann; |
|||||||||
Ausschalten betrieblich |
m) | Die Fahrzeugeinrichtung ist — mit dem Störschalter —betrieblich stets auszuschalten, wenn
|
|||||||||
Verbot des Ausschaltens |
n) | Die Fahrzeugeinrichtung ist nicht auszuschalten (mit dem
Störschalter) bei — Befahren von Strecken ohne induktive Zugbeeinflussung — einmaliger Zwangsbremsung ohne erkennbare Ursache — festgestellten Schäden am elektrischen Registriergerät und den Zubehörteilen — einer wiederholten Zwangsbremsung trotz Beachtung der Prüfgeschwindigkeiten der angehängten zeitabhängigen und der örtlichen Geschwindigkeitsprüfung (Zugartsdialter in die nächstuntere Stellung legen) — spannungsloser Fahrleitung — abgestelltem Diesehnotor und — Schäden an der sonstigen Fahrzeugausrüstung. |
|||||||||
Meldung von |
o) | Bei Störungen an der Fahrzeugeinrichtung ist ein Meldezettel für Störungen an der Fahrzeugeinrichtung der induktiven Zugbeeinflussung (Anlage 5) auszufüllen.
Bei Weiterfahrt mit ausgeschalteter Fahrzeugeinrichtung ist
die zulässige Geschwindigkeit nach § 36 Abs. 6 lfd. Nr. 1
der DV 408 zu beachten. Bei vermuteten Störungen an Streckeneinrichtungen ist beim nächsten planmäßigen Halt ein Meldezettel für Störungen an der Streckeneinrichtung der induktiven Zugbeeinflussung (Anlage 6) der Aufsicht, dem Fahrdienstleiter oder dem Stellwerkswärter zu übergeben. |
|||||||||
5. | Behandlung nach der Fahrt |
||||||||||
Aufgaben des Triebfahrzeug- führers |
a) | Beim Abstellen des Triebfahrzeuges sind an der Fahrzeugeinrichtung für die induktive Zugbeeinflussung keine zusätzlichen Arbeiten erforderlich.
Durch Ausschalten des Batteriehauptschalters des "Triebfahrzeuges und durch die Nullstellung der Richtungssteuerwalze
wird die Fahrzeugeinrichtung mit ausgeschaltet. Die Fahrzeugeinrichtung ist auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen. |
|||||||||
Abstellen des Triebfahrzeuges |
b) | Das Triebfahrzeug ist so abzustellen, daß die Fahrzeugmagnete nicht erhitzt werden (höchstzulässiger Wert 60° C). |
|||||||||
Störungen | c) | Störungen an der Fahrzeugeinrichtung für die induktive Zugbeeinflussung und Schreibstreifenaufzeichnungsfehler sind in das Mängelbuch für Triebfahrzeuge einzutragen.
|
|||||||||
Aufschreibungsbeispiele der Dreifrequenz-Indusi
|
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Anhang XII (zu § 18 Abs. 6) |
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Grundsätze für die Störungsursachenforschung (bei technischen Triebfahrzeugstörungen)Die Mitwirkung des Triebfahrzeugführers ist bei der Störungsursachenforschung besonders wichtig. |
|||||||||||
1. 2. |
Der Bericht ist wahrheitsgemäß auszuführen. Es ist bei der Beschreibung der möglichen Ursache der Störung zwischen objektiven Feststellungen und subjektiver
Vermutung zu trennen. |
||||||||||
3. | Beachtung der zeitlichen Reihenfolge der eingetretenen Ereignisse | ||||||||||
a) b) c) |
Wie machte sich die Störung bemerkbar? Mit welchem Ereignis fiel der Eintritt der Störung zeitlich zusammen? Welche besonderen Wahrnehmungen wurden im Zusammenhang mit der Störung festgestellt? |
||||||||||
4. | Ergebnisse der Prüfung der Aggregate | ||||||||||
a) b) |
Welche Aggregate wurden besichtigt und in welcher
Schaltstellung wurden sie vorgefunden? Welche Handlungen wurden auf Grund der Besichtigung ausgeführt und mit welchem Ergebnis? |
||||||||||
5. | Handlungen nach Kenntnis der Störung | ||||||||||
a) b) c) d) e) |
Mußte ein Ersatztriebfahrzeug bestellt werden? Konnte die Störung behelfsmäßig beseitigt und die Zugfahrt fortgesetzt werden? Konnte das Triebfahrzeug weiter im Einsatz bleiben? Wie oft trat die Störung auf? Trat die Störung in letzter Zeit gleichartig auf? |
||||||||||
|
|||||||||||
Deutsche Reichsbahn
Dienstvorschrift
für den
Dienst auf und an
Triebfahrzeugen
(Tfz-Dienst)
Teilheft 1
Dieseltriebfahrzeuge
(V-Tfz)
und
Teilheft 2
Elektrische Triebfahrzeuge
(E-Tfz)
Deutsche Reichsbahn
Dienstvorschrift
für den
Dienst auf und an
Triebfahrzeugen
(Tfz-Dienst)
Teilheft 3
Dampftriebfahrzeuge
Anlage 2 |
|||||||||
......................................den...............................19.... | |||||||||
Überprüfungsprotokoll für Dieseltriebfahrzeuge
|
|||||||||
Fahrzeugteil | 1. Radsätze, Federung, Fangbügel 2. Dreh-, Lenkgestelle, Anlenkung 3. Hauptrahmen, Aufbauten 4. Zug-, Stoßvorrichtung, Bahnräumer |
||||||||
Kraftmaschinenanlage | 5. Dieselmotoren (Anlage 1/2) 6. Ansaug-, Abgasanlage 7. Kühlanlage |
||||||||
Kraftübertragungsanlage | 8. Strömungs-, Wende-, Stufengetriebe 9. Achsgetriebe-, Antrieb 10. Gelenkwellen |
||||||||
Bremsausrüstung | 11. mechanische Ausrüstung, Fangbügel 12. pneumatische Ausrüstung |
||||||||
Hilfsanlagen | 13. Wasser-, Öl-, Kraftstoffpumpe 14. Luftverdichter, Lüfter 15. Heizanlage 16. Signalanlage 17. Feuerlöschanlage 18. Sandstreuanlage |
||||||||
Elektrische Ausrüstung | 19. Stromversorgungsanlage 20. Haupt-, Hilfsgeneratoren, Fahrmotoren 21. Fahrsteuerung 22. Überwachungseinrichtungen 23. elektrische Ausrüstung der Hilfsanlage, Beleuchtung |
||||||||
Sonstiges | 24. Werkzeuge, Geräte, Ersatzteile |
||||||||
|
|||||||||
|
......................................den...............................19.... | |||||||||
Überprüfungsprotokoll für elektrische Triebfahrzeuge
|
|||||||||
Fahrzeugteil | 1. Radsätze, Federung, Fangbügel 2. Dreh-, Lenkgestelle, Anlenkung 3. Hauptrahmen, Aufbauten 4. Zug-, Stoßvorrichtung, Bahnräumer 5. Achsantrieb |
||||||||
Bremsausrüstung | 6. mechanische Ausrüstung und Fangbügel 7. pneumatische Ausrüstung |
||||||||
Hilfsanlagen | 8. Ölumwälzpumpe, Kühlanlage 9. Luftverdichter, Lüfter 10. Signalanlage 1 1 . Feuerlöschanlage 12. Sandstreuanlage |
||||||||
Elektrische Ausrüstung | 13. Stromversorgungsanlage |
||||||||
Sonstiges | 25. Werkzeuge, Geräte, Ersatzteile |
||||||||
|
|||||||||
|
Anlage 4 |
|||||||||
......................................den...............................19.... | |||||||||
Überprüfungsprotokoll für Dampftriebfahrzeuge
|
|||||||||
Fahrzeugteil | 1. Radsätze, Federung, Fangbügel 2. Dreh-, Lenkgestelle‚ Anlenkung 3. Hauptrahmen, Aufbauten 4. Zug-, Stoßvorrichtung, Bahnräumer |
||||||||
Krafterzeugungsanlage | 5. Stehkessel, Feuerbuchse, Aschkasten 6. Langkessel, Rauch- und Heizrohre 7. Rauchkammer, Saugzuganlage 8. Überhitzerelemente, Einströmrohre 9. Triebwerk 10. Steuerung 11. Druckausgleicheinrichtung |
||||||||
Bremsausrüstung | 12. mechanische Ausrüstung, Fangbügel 13. pneumatische Ausrüstung |
||||||||
Hilfsanlagen | 14. Speiseeinrichtung 15. Luftpumpe 16. Heizanlage 17. Dampfpfeife 18. Feuerlöschanlage 19. Sandstreuanlage . 20. Überwachungseinrichtung 21. Schmiereinrichtung |
||||||||
Elektrische Ausrüstungen | 22. Turbogenerator |
||||||||
Sonstiges | 24. Werkzeuge, Geräte, Ersatzteile |
||||||||
|
|||||||||
|
Anlage 5 Deutsche Reichsbahn |
||||
Meldezettel für Störungen an der Fahrzeugeinrichtung
der induktiven Zugbeeinflussung |
||||
Triebfahrzeug Nr. .................................................................................. Heimat-Bahnbetriebswerk....................................................................... Die Störung trat ein am (Datum).............................................................. bei Inbetriebnahme der Einrichtung......................................................... 150 (200) m vor dem Hauptsignal........................................................... am Hauptsignal ..................................................................................... Die Indusi-Anlage wurde abgeschaltet ................................................... |
Hindus...................................... mit Zug Nr. ......................................... |
|||
Die Störung äußerte sich durch ...................................................................................................................................................... Nach eingetretener Störung leuchtete der Leuchtmelder ............................................................................
|
||||
An das Heimat-Bw Triebfahrzeugdienstleitung |
An die Reichsbahndirektion Verwaltung der Maschinenwirtschaft - M-Td - |
Name des Triebfahrzeugführers | ||
.......................................................... | .......................................................... | .......................................................... | ||
Ursache der Störung | Vermerke über die Beseitigung der Störung |
Bemerkungen | ||
1 | 2 | 3 | ||
|
Anlage 6 Deutsche Reichsbahn |
||||||
Meldezettel für Störungen an der Streckeneinrichtung
der induktiven Zugbeeinflussung
|
Triebfahrzeug Nr. .........................................
keine Beeinflussung |
Heimat-Bahnbetriebswerk .................................................
Zwangsbremsung |
trotz Warnstellung des Vorsignals am Lf-1-Signal etwa 900m vor dem gesicherten Überweg |
trotz Fahrtstellung des Vorsignals nach 4 s sofort am Gleismagneten 150 (200) m trotz Fahrtstellung am Hauptsignal sofort am Schrankengleismagneten
|
Andere Störungen .........................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
Auf Bahnhof...............................................bei Blockstelle......................................................in km
Signalbezeichnung.......................................Meldezettel abgegeben um...................................Uhr an
Aufsicht des Bahnhofs.............................................................................................................
Name des Triebfahrzeugführers...............................................................................................
Heimat-Bahnbetriebswerk des Triebfahrzeugführers................................................................
(Zutreffendes unterstreichen und fehlende Angaben ergänzen)
Bahnhof...........................................................fernmündlich
benachrichtigt um................................ Uhr
Meldezettel an Sfm-Posten Rbd
am...............................abgesandt um ......................Uhr
Unterschrift des Empfängers
(Aufsicht) der Erstschrift des Meldezettels
Meldezettel erhalten am ........................................
Fernspruch erhalten am ........................................
Unterschrift der Sfm
Bemerkungen:
Der Meldezettel einschließlich der Durchschrift ist vom Triebfahrzeugführer bei Fehlern an der Streckeneinrichtung auszufertigen. Die Erstschrift ist der nächsten erreichbaren Aufsicht zu übermitteln. Die Durchschrift ist in der Triebfahrzeugdienstleitung des Heimat-Bahnbetriebswerkes abzugeben. Der Empfänger (Aufsicht) der Erstschrift hat den Inhalt sofort fernmündlich dem angegebenen Bahnhof (bei Blockstellen dem Nachbarbahnhof) zu übermitteln und den Meldezettel im Umschlag nachzusenden. Die Signal- und Fernmeldemeisterei veranlaßt das Weitere entsprechend den Ausführungen dieses Meldezettels.
110 |