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Dienstvorschrift 449 Deutsche Reichsbahn

Dv 449

DEUTSCHE REICHSBAHN

 

 

Dienstvorschrift
für die

Verwendung von Rangierzetteln
und Lautsprechern im Ablaufbetrieb
(DRZ)

 

gültig ab 1.1.1963

Nur für den Dienstgebrauch
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Verantwortliche Fachstelle: Ministerium für Verkehrswesen Hauptverwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes
Geschäftsführung: Reichsbahndirektion Cottbus
Genehmigungsverfügung: Der Minister - BuV-B-III-2 vom 12.04.62
Druck: Zentrale Drucksachenleitstelle Dresden

Verteiler

(1) Ministerium für Verkehrswesen
Reichsbahndirektionen
Reichsbahnnämter
Ingenieur- und Spezialschulen für das Eisenbahnwesen
Vom Reichsbahnamt bestimmte Bahnhöfe
Signal- und Fernmeldemeistereien
(2) Zugänglich zu machen dem Rangier- und Stellwerkspersonal der vom Reichsbahnamt bestimmten Bahnhöfe durch Auslegen in den Diensträumen

Berichtigungen

Nr. des
Berichtigungsblattes
Gültig
ab...................
am
Berichtigt
durch
.................................. ................................. ................................. .................................
................................. ................................. ................................. .................................
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Inhaltsverzeichnis

I. Anwendung des Rangierzettelverfahrens
  § 1 Zweck des Rangierzettels  
  § 2 Form und Inhalt des Rangierzettels  
  § 3 Aufstellen des Rangierzettels und Kennzeichnung des Zuges  
  § 4 Einteilung der Rangierarbeiten auf Grund des Rangierzettels  
  § 5 Verteilung des Rangierzettels  
  § 6 Gebrauch des Rangierzettels  
  § 7 Verbleib des Rangierzettels  
II. Verwendung von Lautsprecheranlagen im Ablaufbetrieb
  § 8 Zweck der Lautsprecheranlage  
  § 9 Anordnung von Sprechstellen und Lautsprechern und ihre Nutzung  
  § 10 Bekanntgabe dere Wagenfolgen  
  § 11 Verfahren bei Störungen  
Anlagen
Anlage 1 Formblätter für Rangierzettel  
Anlage 2 Muster eines ausgefüllten Rangierzettels  

Vorbemerkung:

Gewichte (Wagengewichte) sind abweichend von der "Verordnung über die physikalisch-technischen Einheiten" vom 14.8.1958 in Tonnen (t) anzugeben.

 

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I. Verwendung des Rangierzettels im Ablaufberieb

§ 1

Zweck des Rangierzettels

Der Rangierzettel dient dazu,
a)
die Zerlegung von Güterzügen, Zugteilen und anderen Wagengruppen im Ablaufbetrieb durch vorheriges Aufschreiben der Abläufe vorzubereiten;
b) alle am Ablaufbetrieb Beteiligten rechtzeitig und einwandfrei darüber zu unterrichten, in welcher Reihenfolge und nach welchen Gleisen die einzelnen Wagen laufen;
c) Bahnbetriebsunfälle und persönliche Unfälle der Beschäftigten
sowie Wagen- und Ladegutbeschädigungen zu vermeiden;
d) die Belastung der einzelnen Hemmschuhlegerbezirke festzustellen
und die Hemmschuhleger zweckmäßig und wirtschaftlich einzusetzen;
e) die Bergleistung je Schicht bzw. Tag zu erfassen;
f) Besonderheiten, wie Abläufe, die zu Unfällen, Wagen- oder Ladegutbeschädigungen führten, nachzuweisen.


Das Rangierzettelverfahren trägt damit zur Erhöhung der Betriebsicherheit und zu einer guten Arbeitsorganisation im Ablaufbetrieb, zur Beschleunigung der gesamten Betriebsarbeit und zur Steigerung der Arbeitsproduktivität bei. Das Reichsbahnamt kann festlegen, daß das Rangierzettelverfahren auch im Abstoßbetrieb anzuwenden ist.


§ 2
Form und Inhalt des Rangierzettels


Anl. 1 (1) Als Rangierzettel ist ein Formblatt nach Anlage 1 zu verwenden. Von den Formblättern der Anlage 1 abweichendeRangierzettel bedürfen der Genehmigung des Ministeriums Verkehrsesen, Hv BuV - Abteilung Betrieb.
Der Rangierzettel besteht aus einem oder zwei Laufzetteln und dem Zuweisungszettel, die durch Perforierlinien voneinander getrennt sind. Laufzettel heißt der vordere, aus den Spalten „Zahl der Wagen“ und „Gleis“ bestehende schmale Teil, Zuweisungszettel der breitere Teil mit den Spalten „Zahl der Wagen“ und Hemmschuhlegerbezirke“.

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Laufzettel und Zuweisungszettel enthalten grundsätzlich die gleichen Angaben. Das Auseinanderziehen der Gleisnummern im Zuweisungszettel nach Hemmschuhlegerbezirken ergibt einen klaren Überblick über die zeitliche Belastung der einzelnen Hemmschuhlegerbezirke. Dadurch wird es dem Rangiermeister*) ermöglicht, die Bremsbegleiter für Gruppenabläufe und Vorsichtswagen zweckmäßig zu bestimmen. Stark belastete Hemmschuhleger kann er durch Zuweisung einzelner Abläufe an benachbarte Hemmschuhleger - abweichend von der Einteilung der Hemmschuhleger - unterstützen.


 
(2)
Die Formblätter 1 bis 5 sind je nach der Zahl der vorgesehenen Hemmschuhlegerbezirke und der Zahl der voraussichtlichen Abläufe zu wählen.


 
(3)
Die benötigte Anzahl Rangierzettel wird im Durchschreibeverfahren angefertigt. Die Zahl der gleichzeitig hergestellten Durchschriften ist so zu begrenzen, daß alle Ausfertigungen deutlich lesbar sind. Zu diesem Zweck ist hinter die letzte Durchschrift eine feste Unterlage (z. B. Blechplatte) zu schieben.


 
 

§ 3
Aufstellen des Rangierzettels und Kennzeichnung des Zuges


 
(1)
Der Rangierzettel wird vom Zettelschreiber beim Entlanggehen am Zuge angefertigt und vom Rangiermeister gemäß § 4 bearbeitet. Je nach der Witterung und den örtlichen Verhältnissen schreibt der Zettelschreiber entweder alle Zettel zugleich oder nur einen Zettel, an Hand dessen die Rangierzettel im Raum in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt werden. Auf deutliche Schrift und klare Zahlenformen nach dem Muster der Anlage 2 ist besonderer Wert zu legen.


Anl. 2
(2)

Der Zug kann von der Spitze oder vom Schluß aus aufgeschrieben werden. Der zuerst ablaufende Wagen muß im Zettel erkennbar sein. Zu diesem Zweck ist unter der letzten Eintragung der Vermerk „Anfang“ oder „Ende“ zu setzen, je nachdem, ob der zuletzt aufgeschriebene Wagen als erster oder als letzter Wagen abläuft.
_______________

 
*) Unter Rangiermeister ist die nach FV § 78 (1) vorgesehene Rangieraufsicht oder der dafür bestimmte besondere Betriebseisenbahner zu verstehen.  

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(3) Sobald der Zettelschreiber mit dem Aufschreiben eines Zuges beginnt, zeichnet er auf einen Puffer des ersten Wagens mit Kreide ein großes „A“, d. h. „aufgeschrieben“. Hat er den Zug fertig aufgeschrieben, so setzt er das A auch auf einen Puffer des letzten Wagens. Die Zusammensetzung des Zuges darf nach Anbringen des A ohne Zustimmung des Rangiermeisters nicht mehr verändert werden.
(4) Wenn kurze Züge oder Zugteile mit einem anderen Zuge oder Zugteil vereinigt werden sollen, so schreibt der Zettelschreiber auch dann nur einen Zettel, vermerkt aber beide Züge im Kopf des Zettels.
(5) Beim Ausfüllen der Zettel hat der Zettelschreiber alles zu berücksichtigen, was den Ablauf der Wagen beeinflußt. Er hat zu achten auf:
  1. Haupt- und Nebenzettel, Anschriften der Zugabfertiger, Vermerke und Bezettelungen der Wagenmeister,
  2. vorsichtig zu behandelnde Wagen (FV 5 84 (20), b), c)),*)
  3. als Schwerläufer gekennzeiclmete Wagen (gelbes liegendes Kreuz mit Ölkreide neben dem Zettelhalter), Ad
  4. Wagen, die nicht ablaufen dürfen (FV ä 84 (20)a)),
  5. brauchbare Handbremsen, wenn ihre Besetzung in Frage kommt (Vorsichtswagen und Gruppenabläufe),
  6. Trennung der Wagengruppen
    a) werm brauchbare Handbremsen nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen,
    b) wenn leere Wagen vor beladenen laufen würden (FV ä 84 (17)).
  Vom Zettelschreiber festgestellte Wagen- und Ladegutbeschädigungen sind bei Abgabe des Rangierzettels zu melden.
(6)
In der Überschrift der Zettel sind der Tag, der Zug und die Nummer des Gleises, aus dem abgedrückt wird, einzutragen. Außerdem werden im Kopf des Zuweisungszettels die zu den einzelnen emmschuhlegerbezirken gehörenden Gleise vermerkt, wenn die Zuteilung der Gleise im Einzelfall von der üblichen Einteilung abweicht; die anderweitige schriftliche Bekanntgabe einer von der Regel abweichenden Gleisbenutzung (Befehlsbuch) wird dadurch nicht berührt.
___________________
*) Im folgenden als Vorsichtswagen bezeichnet.
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Das Reichsbahnamt kann zulassen, daß Beginn und Ende der Rangiertätigkeit auf dem Rangiemettel eingetragen werden. Weitere Vermerke im Kopf des Zettels sind nicht zulässig.

(7)
In den Spalten „Gleis“ und „Hemmschuhlegerbezirke“ werden die Nummern der Gleise angegeben, für die die einzehien Abläufe bestimmt sind. Die zweite Gleisspalte im Laufzettel ist für Änderungen zu verwenden, die sich nach Ausfertigung des. Rangierzettels ergeben. Sind Verwechslungen nicht möglich, so er scheinen bei dreistelligen Gleisnummern nur zweistellige Zahlen; die Hunderter werden dann nicht geschrieben.


(8) In der Spalte „Zahl der Wagen“ werden bei Abläufen bis zu 6 Achsen die ablaufenden Wagen einzeln durch besondere Zeichen kenntlich gemacht. Dabei wird unterschieden nach beladenen Wagen mit einem Gesamtgewicht unter 15 t, von 15 t bis zu 30 t und von mehr als 30 t sowie nach leeren Wagen. Die Zeichen
geben ferner an, ob es sich um einen Vorsichtswagen, einen Wagen, der nicht ablaufen darf, oder einen Schwerläufer handelt. Sie werden bei vierachsigen Wagen einfach, bei sechsachsigen Wagen doppelt unterstrichen. Bei Abläufen von mehr als 6 Achsen (Gruppenablauf mit und ohne bediente Handbremsen) werden die Wagen nicht einzeln kenntlich gemacht, sondern ihre Zahl wird in Ziffern angegeben. Laufen nur Leerwagen ab, so wird der Wagenzahl das Zeichen für Leerwagen (Null) vorangesetzt. Enthält die Wagengruppe einen oder mehrere Vorsichtswagen, so wird das Zeichen für Vorsichtswagen (V) hinter der Wagenzahl angegeben.

Bei Gruppenabläufen mit Handbremsen werden die brauchbaren Bremsen durch Zusatzzeichen (liegendes Kreuz) kenntlich gemacht. Dabei werden im allgemeinen nur so viele brauchbare Handbremsen angegeben, wie nach FV Q 85 (5) zu bedienen sind. Bei Vorsichtswagen werden jedoch stets alle brauchbaren Hand-
bremsen im Zettel gekennzeichnet, wobei bei einem Wagen oder einer Wagengruppe, für die nach FV § 84 (20) b) das Anhalten mit Handbremse vorgeschrieben ist, das Zusatzzeichen einzukreisen ist (vgl. auch 5 4 (1) zweiter Absatz). Soweit die Reichsbahndirektion, Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes, für einzelne Rangierbalmhöfe Ausnahmen nach FV Q 85 (5) erster und dritter Absatz zugelassen hat und mehr als 6 Achsen ohne bediente Handbremse gleichzeitig ab laufen dürfen, sind die brauchbaren Handbremsen nicht durch Zusatzzeichen (liegendes Kreuz) kenntlich zu machen.
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(9) Anzuwendende Zeichen:
/ 1 beladener Wagen unter 15 t Gesamtgewicht
Zeichen 1 beladener Wagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht
F 1 beladener Wagen von mehr als 30 t Gesamtgewicht
Zeichen *) 1 beladener vierachsiger Wagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht [*)Zeichen und einfach unterstrichen]
F 1 beladener sechsachsiger Wagen von mehr als 30 t Geamtgewicht
/ Zeichen*) 1 beladener Wagen unter 15 t Gesamtgewicht (vorn)
und1 beladener vierachsiger Wagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht [*)Zeichen und einfach unterstrichen]
Zeichen // 1 beladener Wagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht (vorn) und 2 beladene Wagen unter 15 t Gesamtgewicht
0 1 leerer Wagen
00 2 leere Wagen
000 3 leere Wagen
0 1 leerer vierachsiger Wagen
0 1 leerer sechsachsiger Wagen
/0 1 beladener Wagen unter 15 t Gesamtgewicht (vorn) und 1 leerer Wagen
Zeichen 00 1 beladener Wagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht (vorn) und 2 leere Wagen
V 1 Vorsichtswagen unter 15 t Gesamtgewicht
V' 1 Vorsichtswagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht ‚
V' 1 vierachsiger Vorsichtswagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht
V" 1 sechsachsiger Vorsichtswagen von mehr als 30 t Gesamtgewicht
V V' 1 Vorsichtswagen unter 15t Gesamtgewicht (vorn) und 1 Vorsichtswagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht
A 1 Wagen, der nicht ablaufen darf
S 1 Schwerläufer
4
eine Gruppe von 4 beladenen oder beladenen und leeren Wagen, die ohne bediente Handbremse ablaufen darf (gilt nur für Gleisbremsanlagen, sofern die Reichsbahndirektion, Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes, nach FV § 85 (5) Absatz 3 mehr als 6 Achsen zugelassen hat)
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03 eine Gruppe von 3 leeren Wagen mit mehr als 6 Achsen, die ohne bediente Handbremse ablaufen darf*)
05 eine Gruppe von 5 leeren Wagen, die ohne bediente Handbremse ablaufen darf*)
x 1 brauchbare Handbremse
xx 2 brauchbare Handbremsen
Vx 1 Vorsichtswagen unter 15 t Gesamtgewicht mit brauchbarer Handbremse
2x Gruppe von 2 Wagen mit mehr als 6 Achsen und mit einer brauchbaren Handbremse
6x Gruppe von 6 beladenen oder beladenen und leeren Wagen, in der sich mindestens eine brauchbare Handbremse befindet
012 xx Gruppe von 12 leeren Wagen, in der sich mindestens 2 brauchbare Handbremsen befinden
6 V x Gruppe von 6 Wagen, unter denen sich ein oder mehrere Vorsichtswagen und mindestens eine brauchbare Handbremse befinden

Soweit ausnahmsweise weitere Zeichen angewendet werden sollen, sind sie von der Reichsbahndirektion, Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes‚ zuzulassen und örtlich festzulegen.

Einige Zeichen konnten nicht korrekt wiedergegeben werden,
deshalb diese zusätzliche Erklärung:
Anlage 2 zeigt die korrekten Darstellungen.

0 = leere Wagen,
I = beladene Wagen,
V = Vorsichtswagen,
Zeichen = beladene Wagen über 15 t bis 30 t, bei mehr als 30 t wird der obere Strich verdoppelt.
4-achsige Wagen werden einfach unterstrichen,
6-achsige Wagen werden doppelt unterstrichen.
Brauchbare Handbremsen werden durch ein x gekennzeichnet.
Sind sie mit einem Bremser besetzt, wird das x eingekreistkreis.
A = Ablaufverbot,
S = Schlecht- oder Schwerläufer.


§ 4
Einteilung der Rangierarbeiten auf Grund des Rangierzettels

(1)
Die Angabe der vorhandenen brauchbaren Handbremsen dient dem Rangiermeister als Anhalt für die Ermittlung der notwendigen Bremsbegleiter. Er bestimmt je nach der Zahl der verfügbaren Bremsbegleiter die zu besetzenden Bremsen und bezeichnet diese in allen Zetteln durch Einkreisen des Kreuzes ®.
Gruppen mit mehr als 6 Achsen ohne die Einkreisung müssen in Abläufe mit höchstens 6 Achsen zerlegt werden.
Ist die Besetzung einer Handbremse bei einem Wagen oder einer Wagengruppe, die nach FV § 84 (20) b) mit einer Handbremse*) Gilt nur für einzelne Rangierbahnhöfe und für Gleisbremsanlagen, sofern die Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes der Reichsbahndirektion nach FV § 85 (5) Absatz 1 und 3 mehr als 6 Achsen zugelassen hat.
____________________
*) Gilt nur für einzelne Rangierbahnhöfe und für Gleisbremsanlagen, sofern die Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes der Reichsbahndirektion nach FV § 85 (5) Absatz 1 und 3 mehr als 6 Achsen zugelassen hat.
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angehalten werden muß, nicht möglich, so sind das vom Zettelschreiber eingekreiste Kreuzund das „V“ waagerecht deutlich zu. durchstreichen, und es ist dafür „A“ einzutragen. Nach der Bearbeitung durch den Rangiermeister z. B.:
5 kreuzkreis eine Gruppe von 5 Wagen mit bedienter Handbremse
3 x eine Gruppe von 3 Wagen und mehr als 6 Achsen, die beim Ablauf geteilt werden muß, weil die brauchbare Handbremse nicht besetzt werden kann
V einen Vorsichtswagen mit bedienter Handbremse
VV kreuzkreis zwei Vorsichtswagen mit bedienter Handbremse
V x einen Vorsichtswagen nach FV § 84 (20) c), dessen brauchbare Handbremse nicht besetzt ist
A einen Vorsichtswagen nach FV § 84 (20) b), dessen brauchbare Handbremse nicht besetzt werden kann und der daher nicht ablaufen darf
(2)
Zum Freimachen von Hemmschuhlegern für die Bremsbegleitung und für andere Arbeiten sowie für die Entlastung einzelner Hemmschuhleger klammert der Rangiermeister im Zuweisungszettel Abläufe benachbarten Hemmschuhlegern zu. Sollen Handbremsen durch Hemmschuhleger bedient werden, so ist dies am Schluß des Zuweisungszettels durch ein „B“ in der Spalte „Zahl der Wagen“ anzuzeigen. Die Nummer des Ablaufs wird auf der gleichen Zeile in die Spalte des betrefenden Hemmschuhlegers
eingetragen.
(3) Das Muster eines ausgefüllten und bearbeiteten Rangierzettels enthält die Anlage 2.

§ 5
Verteilung des Rangierzettels
(1)
Die Rangierzettel dürfen erst getrennt und verteilt werden, nachdem der Rangiermeister seine Dispositionen getroffen und in den Zetteln vermerkt hat. Abweichungen hiervon müssen vom Reichsbahnamt genehmigt werden.
(2) In der Regel erhalten alle am Rangierdienst Beteiligten (Rangierleiter‚ Gleisbremser, Hemmschuhleger, Weichenwärter, Aufsicht usw.) einen Lauf- oder Ziuweisungszettel. Der Rangiermeister, die Aufsicht und die Hemmschuhleger erhalten stets einen Zuweisungszettel.
(3) Im einzelnen bestimmt das Reichsbahnamt im Bahnhofsbuch die Empfänger von Lauf- und Zuweisungszetteln.
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(4)
Die Übermittlung der Zettel ist je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden. Häufig wird es zweckmäßig sein, die Zettel von Hand zu Hand weiterzugeben oder von bestimmten Stellen abholen zu lassen. Die Zustellung muß so geregelt sein, daß unter Beachtung der Sicherheit für die Beschäftigten kürzeste Wege zurückzulegen sind. Die näheren örtlichen Bestimmungen werden im Bahnhofsbuch festgelegt.

§ 6
Gebrauch des Rangierzettels
(1)
Alle Beschäftigten haben den Rangierzettel vor Beginn der Rangiertätigkeit genau durchzusehen, um sich ein Bild über Zahl, Art, Reihenfolge und Bremsbegleitung der zu erwartenden Abläufe zu machen. Insbesondere haben sie sich die Wagen zu merken, deren Ablauf und Auffangen besondere Sorgfalt und
Umsicht erfordern.


(2)
Die Hemmschuhleger können auch selbst feststellen, wann ihnen weitere Möglichkeiten gegeben sind, sich gegenseitig zu unter stützen. Vereinbarungen darüber müssen eindeutig und zweifels frei getroffen werden.

(3) Die Weichenwärter kennzeichnen vor Beginn des Abdrückens (Ablaufbetriebes) die ihren Bezirk nicht berührenden Abläufe und streichen während des Abdrückens die einzelnen Abläufe fortlaufend durch Änderungen durch Falschläufer usw. sind in der zweiten Gleisspalte zu vermerken.
(4) Irrtümer und Widersprüche sind noch vor Beginn des Abdrückens zu klären und richtigzustellen. Änderungen sind sämtlichen Beteiligten sofort mitzuteilen. Dabei werden die Abläufe durch ihre Ordnungszahl eindeutig bezeichnet.
(5) Der Rangiermeister überwacht nach dem Zuweisungszettel die Ausführung der Aufträge. Er beobachtet den Ablauf an Hand des Rangierzettels und streicht die Gleisnummer jedes ordnungs mäßigen Ablaufs einmal so durch, daß die Zahl noch lesbar bleibt. Er vermerkt bei abgelenkten oder falsch gelaufenen Wagen die Nummer des Gleises, in das die Wagen tatsächlich gelaufen sind. Weiter kennzeichnet er die Abläufe, die zu Unfällen, Wagen- oder Ladegutbeschädigungen führten, mit einem „U“ neben der Gleisnummer. Auch der Hemmschuhleger hat sich solche Abläufe auf seinem Zettel zu vermerken und sie in jedem Falle nach Beendigung des Abdrückens dem Rangiermeisier zu melden.
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(6)
Muß während des Abdrückens aus irgendwelchen Gründen von den Angaben des Rangierzettels abgewichen werden, so hat der Rangiermeister nötigenfalls das Abdrücken zu unterbrechen und neue Weisungen zu geben.


(7) Das Abdrücken ist nötigenfalls auch zu unterbrechen, wenn ein Weichenwärter wegen besetzter Gleisspitzen, wegen schlechten Laufs oder aus anderen Ursachen Wagen von dem im Zettel vermerkten Weg ablenken muß. Der Rangiermeister und die Hemmschuhleger sind hiervon durch (Lautsprecher, Hornruf oder in an derer Weise zu verständigen.

§ 7
Verbleib des Raugierzettels
(1) Von jedem Zug ist nur ein Zuweisungszettel aufzubewahren. Welcher Zettel hierzu zu verwenden ist, ist im Bahnhofsbuch festzulegen. Die Zettel sind bis zum Ablauf des nächsten Quartals aufzubewahren.
(2) Neben den regelmäßig aufzubewahrenden Zetteln sind auch die. Zettel des Rangiermeisters und der Hemmschuhleger, wenn sie Vermerke nach § 6 (5) tragen, der Aufsicht zur weiteren Behandlung zu übergeben. Die Ablieferung dieser Zettel ist örtlich im Bahnhofsbuch zu regeln.

II. Verwendung von Lautsprecheranlagen im Ablaufbetrieb


§ 8
Zweck der Lautsprecheranlage

(1) Grundsätzlich ist auch bei- im Ablaufbetrieb vorhandenen Lautsprecheranlagen das Rangierzettelverfahren anzuwenden. Hierbei dienen die Lautsprecher der Bekanntgabe eingetretener Unregelmäßigkeiten und Abweichungen vom Rangierzettel (z. B. Ablenkungen durch den Weichenwärter) sowie anderer für den
Ablaufbetrieb wichtiger Angaben, soweit sie nicht in den Rangierzettel aufgenommen werden können.
(2) Liegen einfache Verhältnisse vor, kann die Reichsbahndirektion, Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes, für Bahnhöfe oder einzelne Bezirke einesBalmhofs die allgemeine Verwendung von Lautsprechern im Ablaufbetrieb genehmigen. Dabei muß gewährleistet sein, daß die „Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
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Mit der Durchsage der Abläufe über die Lautsprecheranlage werden alle am Ablaufbetrieb Beteiligten schnell und gleichzeitig darüber unterrichtet, in welcher Reihenfolge und nach welchen Gleisen die einzelnen Wagen laufen, so daß sie sich auf die zu erwartendem Abläufe einrichten können. Während des Ablaufs eintretende Änderungen können allen Beteiligten sofort bekanntgegeben werden.


§ 9
Anordnung von Sprechstellen und Lautsprechern und ihre Benutzung

(1) Für die Durchführung des Ablaufbetriebes müssen vorhanden sein:
  a) Wechselsprechverbindungen zwischen Ablaufberg, den beteiligten Ablaufstellwerken und dem Rangiermeister in der Gruppe;
  b) Außenlautsprecher in den Hemmschuhlegerberzirken mit Sprechmöglichkeiten von den unter a) genannten Stellen. Eine ausreichende Beschallung aller Hemmschuhlegerbezirke muß gewährleistet sein.
  Erforderlichenfalls können Außensprechstellen in den Hemmschuhlegerbezirken eingerichtet werden.
(2)
Neben der Abwicklung des Ablaufbetriebes darf die Lautsprecheranlage nur zur Abgabe rangierdienstlicher Aufträge und Meldungen benutzt werden. Es ist verboten, die Anlage für andere Zwecke zu verwenden. Für die Benutzung der Lautsprecheranlage ist eine die örtlichen Verhältnisse berücksichtigende Anweisung aufzustellen und als Beilage in das Bahnhofsbuch aufzunehmen. In der Anweisung muß festgelegt werden, wer die Abläufe durchzusagen hat. Es sind hierin außerdem Anordnungen zu treffen‚ die eine Unterbrechung der Durchsagen während des Ablaufs nur im Falle drohender Gefahr zulassen.


(3)
Bei allen Durchsagen ist auf strenge Einhaltung der Sprechdisziplin zu achten. Es ist langsam und deutlich zu sprechen, damit die Durchsagen von allen Beteiligten einwandfrei aufgenommen werden können. Für die Aussprache der Zahlen gilt die in Anlage 7 der Fernsprechvorschrift (Dv 480/1) angegebene Sprechweise.
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§ 10
Bekanntgabe der Wagenfolgen

(1)  
Ebenso wie beim Rangierzettelverfahren hat sich der Rangiermeister vor Beginn des Abdrückens einen Überblick über die durchzuführenden Arbeiten zu verschaffen und danach die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
(2)  
Jeder Ablauf ist grundsäizlich zweimal anzusagen. Die 2. Durchsage ist mit den Worten einzuleiten: „Ich wiederhole.“ Durch die Empfänger werden die Durchsagen in keinem Falle wieder holt.
(3)   Die Durchsage eines Ablaufs muß enthalten:
  a) die Nummer des Gleises mit dem vorangesetzten Zusatz "nach" (z. B. "nach 17"),
  b)

die Anzahl und Art der Wagen. Hierbei sind Angaben entsprechend den in § 3 (9) dargestelltenZeichen zu machen. Bei beladenen Wagen sind die Gewichtsgrenzen nicht durch Zahlen, sondem wie folgt auszudrücken:
1 beladener Wagen unter 15 t Gesamtgewicht = einer leicht,
1 beladener Wagen von 15 t bis 30 t Gesamtgewicht = einer beladen,
1 beladener Wagen von mehr als 30 t Gesamtgewicht = einer schwer.
Vorsichtswagen sind mit dem Zusatz „Vorsicht“, bediente Handbremsen mit dem Zusatz „begleitet“, mehrachsige Wagen mit dem Zusatz „Vierachser“ bzw. „Sechsachser“ anzusagen.

 


§ 11
Verfahren bei Störungen


Auftretende Störungen an der Lautsprecheranlage sind in das Störungsbuch für Fernmeldeanlagen einzutragen und sofort fernmündlich der zuständigen Entstörungsstelle zu melden.

Ist nach dem Umfang der Störung die sichere und planmäßige Durchführung des Ablaufbetriebes gefährdet, so ist das Rangierzettelverfahren einzuführen. Zu diesem Zweck sind die Dienstposten der in Frage kommenden Bahnhöfe mit einem angemessenen Vorrat an Rangierzetteln nach Anlage 1 auszurüsten.

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Anlage 1 Hemmschuhlegerbezirke

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Anlage 2

Rangierzettelvorschrift Anlage 2

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